Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes C aus X wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.
Der 1963 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 1.11.2004 eine 47 qm Wohnung in X. Zum 1.1.2005 wurde die Gesamtmiete von der Vermieterin der M N GmbH E auf 385,45 Euro festgesetzt (225,47 Grundmiete zzgl. 125,13 Euro Betriebskostenvorauszahlung zzgl. 34,85 Euro Heizkostenvorauszahlung). Der Antragsteller stand zunächst im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Unter dem 9.8.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII), u.a. auch die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung.
Mit Bescheid vom 22.8.2006 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung ab. Die Diät wegen Leberinsuffizienz erfordere nach den medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen keine Mehrkosten gegenüber einer Normalkost. Mit den Bescheiden vom 28.8.2006 und 26.9.2006 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII für die Monate September 2006 und Oktober 2006, wobei jeweils Hilfe zum Lebensunterhalt/ Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro und Kosten der Unterkunft in Höhe von 385,45 Euro (350,60 Euro Miete und 34,85 Euro Heizpauschale) anerkannt wurden, im Oktober zusätzlich ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 128,62 Euro.
Gegen den Bescheid vom 28.8.2006 erhob der Antragsteller am 29.9.2006 Widerspruch. Er legte des weiteren ein Schreiben der M GmbH vom 31.8.2006 vor, in dem eine Nachforderung für das Jahr 2005 in Höhe von 1164,40 Euro für Heizkosten geltend gemacht und eine Mietänderungserklärung abgegeben wurde, wonach sich ab dem 1.10.2006 der im voraus zu zahlende Heizkostenabschlag auf 155,00 Euro monatlich und damit die Gesamtmiete auf 505,60 Euro erhöhten.
Mit Bescheid vom 12.10.2006 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Beihilfe zur Heizkostenabrechnung 2005 in Höhe von 23,38 Euro.
Der Antragsteller hat am 12.10.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. Er macht im wesentlichen geltend, aufgrund seiner Erkrankungen sei er darauf angewiesen, eine so genannte Leberdiät durchzuführen, die mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sei. Im Rahmen des Leistungsbezuges nach dem SGB II habe er hierfür einen Zuschlag von 35,00 bis 40,00 Euro monatlich erhalten. Des weiteren habe er aufgrund der Erkrankungen einen erhöhten Wärmebedarf. Gleiches ergebe sich aus der exponierten Lage seiner Wohnung im Dachgeschoss. Insoweit sei ihm ein Mehrkostenbedarf von insgesamt 15% zugestanden worden. Die Antragsgegnerin habe diese Leistungen nicht bewilligt. Er habe daher gegen die Bescheide vom 28.8.2006 und 26.9.2006 jeweils Widerspruch erhoben.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII rückwirkend für den Kalendermonat September 2006 und bis auf weiteres vorläufig einen Mehrbedarf aufgrund einer krankheitsbedingt einzuhaltenden diätischen Ernährung sowie einen subjektiv krankheitsbedingten Mehrbedarf an Heizkosten und einen objektiven Mehrbedarf aufgrund der exponierten Lage der Wohnung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei unzulässig, soweit mit ihm Sozialhilfeleistungen für die Zeit vor Eingang des Antrages bei Gericht am 12.10.2006 begehrt würden. Gegen den die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung ablehnenden Bescheides vom 22.8.2006 sei kein Widerspruch erhoben worden. Dem Antrag fehle es zudem am Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Lebererkrankungen verursachten ausweislich des Begutachtungsleitfadens für einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII, der vom Landschaftsverband Westfalen veröffentlicht worden sei, keine ernährungsbedingten Mehrkosten. Ausgehend von einem Anspruch in Höhe des nach dem SGB II gezahlten Betrages in Höhe von 30,68 Euro monatlich fehle es wegen der Geringfügigkeit des erstrebten Geldbetrages am Anordnungsgrund. Für den Antrag auf Erhöhung der anerkannten Heizkosten habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dies u.a. weil es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Sozialhilfe nicht zu beanstanden sei, wenn der Sozialhilfeträger bei in Mehrfamilienhäuser lebenden Sozialhilfeempfängern im Grundsatz die Heizkosten für angemessen erachte, die dem wohnflächenbezogenen durchschnittlichen Brennstoffverbrauch der an die jeweilige zentrale Heizungsanlag...