Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Klage bei Erreichbarkeit des Klageziels durch Antragstellung bei der maßgeblichen Behörde

 

Orientierungssatz

1. Für eine zum Sozialgericht erhobene Klage fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller das damit verfolgte Ziel auf einfachere Weise erreichen kann.

2. Mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) hat der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern und damit auch dem Versicherten auferlegt, streitige Forderungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB 6 gegen die für verpflichtet Gehaltenen durch Bescheid geltend zu machen. Damit fehlt es an dem für eine zum Sozialgericht erhobene Klage erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil das Klageziel auf dem Verwaltungsweg durch Bescheiderteilung auf einfachere Weise zu erreichen ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Geldleistungen.

Der bei der Klägerin versichert gewesene Q T1 bezog von der Klägerin seit 1988 Altersruhegeld. Die laufende Rentenzahlung erfolgte durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten T1 bei der T2 E. Am 20.1.2000 verstarb T1. Die laufende Rentenzahlung konnte erst mit Ablauf des Monats Februar 2000 eingestellt werden, sodass eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 2.361,38 DM entstanden ist. Durch das Postrentendienstzentrum konnte ein Betrag in Höhe von 1.101,98 DM zurückgebucht werden. Außerdem erfolgte eine Rücküberweisung durch die D C in Höhe von 298,00 DM. Von der überzahlten Rente vermochte die Klägerin damit einen Restbetrag von noch 961,40 DM nicht zurückzuerlangen. Nach dem Vortrag der Klägerin mit der Klageschrift konnte der Restbetrag von 961,40 DM der Klägerin nicht zurücküberwiesen werden, weil nach dem Tode von T1 noch eine Lastschrift der Beklagten über diesen Betrag als Miete für Februar 2000 abgebucht worden sei. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten hat die Tochter der Klägerin B K das Erbe für sich und ihre Kinder ausgeschlagen, von dieser forderte die Klägerin den Betrag, den sie jetzt von der Beklagten fordert, nicht.

Am 31.10.2000 hat die Klägerin gegen die Beklagte, eine städtische Wohnungsgesellschaft - Aktiengesellschaft, Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG erhoben, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag in Höhe von 961,40 DM (= 491,56 Euro) zu erstatten.

Zur Begründung hat die Klägerin den Sachverhalt wiedergegeben und ihre Rechtsauffassung dargelegt. Sie hat zunächst geltend gemacht, dass nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen worden seien, als unter Vorbehalt erbracht gelten würden. Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, sei nach Abs. 4 Satz 1 der genannten Vorschrift die Person, die die Geldleistung in Empfang genommen hätten oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätte, so dass dieser nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen werde, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Die Fiktion des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gelte nach der Rechtsprechung gegenüber allen Beteiligten. Dritte, die mittlerweile Geldleistungen in Empfang genommen hätten oder darüber verfügt hätten, seien zur Erstattung verpflichtet, § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Der Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe daher gegenüber jedem Dritten, der entsprechende Geldleistungen tatsächlich in Empfang genommen habe. Passiv legitimiert seien nicht nur die Erben des Verstorbenen, sondern jeder, der diese Leistungen - gleich auf welchem Wege - tatsächlich erhalten habe, auch wenn die entsprechende Verfügung noch vom Berechtigten gestammt habe oder über dessen Tod hinaus rechtswirksam gewesen sei. Der auf § 569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützte Einwand der Beklagten, das Mietverhältnis würde nicht automatisch mit dem Tode des Mieters enden und es seien Kündigungsfristen zu beachten, habe keinerlei Einfluss auf den sich aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ergebenen Rücküberweisungsanspruch. Die Beklagte habe die verbleibende Überzahlung, die ihr zugute gekommen sei, der Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält sich aus Rechtsgründen für nicht verpflichtet, der Klägerin den begehrten Betrag zu erstatten. Das Mietverhältnis sei letztlich fortgesetzt worden und ihr stehe noch der Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat Februar 2000 zu. Die Beklagte selbst habe auch nicht über die Rente verfügt, indem sie von ihrer Ermächtigung der Lastschrift Gebrauch gemacht habe. Außerdem habe die Klägerin keine Beweise dafür erbracht, dass auf dem Konto des Verstorbenen tatsächlich nur ...

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