Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin (d. Kl.) begehrt von der Beklagten (d. Bekl.) die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 30.
Am 01.03.2013 beantragte d. Kl. die Feststellung eines GdB nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX.
Mit Bescheid vom 17.05.2013 erklärte d. Bekl. nach Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte , dass ein (Gesamt-) GdB von 30 gegeben sei.
Hiergegen erhob d. Kl. Widerspruch.
Den Widerspruch wies d. Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 zurück. D. Bekl. beurteilte dabei (ausweislich Blatt 8 der Verwaltungsakte) die Erkrankungen d. Kl. wie folgt: - seelische Erkrankung Einzel-GdB 20 - Bluthochdruck Einzel-GdB 20 Gesamt-GdB 30 ab Antrag.
Dagegen hat d. Kl. am 11.07.2013 Klage erhoben.
D. Kl. begründet die Klage damit, die vorliegenden Erkrankungen insbesondere auf internistischem und nervenärztlichem Gebiet seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten würde nicht ausreichend Rechnung getragen.
D. Kl. beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheides vom 01.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2013 zu verpflichten, ihr einen Grad der Behinderung von mindestens 50, hilfsweise mehr 30 zuzuerkennen.
D. Bekl. beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
D. Bekl. hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Sie seien durch alle gutachterlichen Feststellungen bestätigt worden.
Das Gericht hat informatorisch gemäß §§ 103, 106 SGG Befundberichte der d. Kl. behandelnden Ärzte beigezogen.
Das Gericht hat gutachterlichen Beweis erhoben (§ 106 Abs. 3 SGG, §§ 402 ff ZPO).
Es ließ dazu d. Kl. zunächst begutachten durch den Internisten G (als Hauptgutachter) und den Facharzt für Psychiatrie L. Diese Sachverständigen stellten folgende Diagnosen:
- Hypertensive Herzerkrankung mit erhaltener systolischer Herzfunktion Einzel-GdB 20
- Leichtgradige rezidivierende depressive Störung mit phasenweise auftretenden Befürchtungsängsten Einzel-GdB 20. Daraus ergäbe sich ein Gesamt-GdB von 30.
In ergänzenden Stellungnahmen sind G und Herr L bei ihren Beurteilungen geblieben.
Das Gericht hat ein weiteres Gutachten eingeholt, nun von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. Er stellt folgende Diagnosen: - Angst und Depression, gemischt (F41.2), als leichtere psychische Störung Einzel-GdB 20 - Fachfremd, wie im Gutachten des Herrn G vom 22.04.2014 (Blatt 43 ff. GA beschrieben: Hypertensive Herzerkrankung mit erhaltener systolischer Herzfunktion, Einzel-GdB 20. Der Gesamtgrad der Behinderung werde auf 30 geschätzt.
D. Kl. trug vor, es sei jetzt noch ein Nierenleiden hinzugetreten.
Eine vom Gericht daraufhin angeordnete weitere internistische Begutachtung, nun durch den Arzt T, lehnte d. Kl. ab, auch nach Hinweis des Gerichtes, dass allein Berichte behandelnder Ärzte nicht geeignet seien, einen höheren GdB ausreichend objektiv zu beweisen. Sie möchte keine weiteren Gutachtertermine.
D. Kl. teilte des weiteren mit, gegenüber einem Bericht vom Oktober 2015 habe sich an ihren Laborwerten nichts geändert.
Das Gericht hat daraufhin ein weiteres internistisches Gutachten, nun nach Aktenlage, eingeholt von dem Arzt für Innere und Allgemeine sowie Sport - Medizin P. Dieser stellt folgende Diagnosen:
1. Bluthochdruck-Erkrankung mit Rückwirkung auf das Herz (ICD: I10.90)
2. Diabetes mellitus, mit Diät behandelt (IDC: E11.90)
3. Nieren-Leistungsschwäche (ICD: N 18.89)
4. Angst und Depression gemischt, leichte psychische Störung
Daraus ergäben sich folgende Einzel-GdB, auch nach Funktionssystemen:
1. Funktionssystem Herz/Kreislauf GdB 20 (Bluthochdruck-Erkrankung mit Rückwirkung auf das Herz GdB 20)
2. Funktionssystem Stoffwechsel GdB 0 (Diabetes mellitus, mit Diät behandelt GdB 0)
3. Funktionssystem Ableitende Harnwege GdB 0 (Nieren-Leistungsschwäche GdB 0)
4. Funktionssystem Gehirn / Psyche GdB 20 (Angst und Depression gemischt, leichte psychische Störung GdB 20)
Daraus folge (weiterhin) ein Gesamt-GdB von 30.
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat das Gericht die Beteiligten dazu angehört, durch Gerichtsbescheid entscheiden und die Klage abweisen zu wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wie angekündigt entscheiden, nachdem die Beteiligten zu dieser Entscheidungsmöglichkeit angehört wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Einwände d. Kl. begründen kein Vetorecht.
Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nämlich rechtmäßig und verletzt d. Kl. nicht in ihren Rechten, soweit d. Bekl. die Feststellung eines höheren (Gesamt-) GdB als 30 abg...