Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2022 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 300 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für einen Behandlungsfall aus dem Jahre 2021.
Die bei der Beklagten versicherte ...) (im Folgenden: Versicherte) wurde in der Zeit vom 27.10.2021 bis 29.10.2021 im Hause der Klägerin stationär zur interventionellen Therapie eines PAVK im Stadium Ilb behandelt.
Die Klägerin stellte der Beklagten am 10.11.2021 für den stationären Aufenthalt einen Gesamtbetrag von 3.219,62 € in Rechnung, die am 11.11.2021 bei der Beklagten einging. Die Rechnung legte die Diagnosis Related Group (DRG) F59F [Mäßig komplexe Gefäßeingriffe ohne äußerst schwere CC, ohne aufwendige Gefäßintervention, ohne aufwendigen, bestimmten oder bestimmten anderen Eingriff, ohne Mehrfacheingriff, Alter ≫ 15 Jahre oder ein Belegungstag] zu Grunde.
Die Beklagte beglich diese Rechnung zunächst vollständig und veranlasste am 24.11.2021 eine Prüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD). Mit Prüfanzeige vom 26.11.2021, eingegangen bei der Klägerin im November 2021, zeigte der MD der Klägerin die Prüfung einer sekundären Fehlbelegung an.
Herr R. des MD kam in seiner Begutachtung vom 17.03.2022 zu dem Ergebnis, dass die Behandlung bei ambulanter Diagnostik und Therapie um einen Belegtag hätte verkürzt werden können.
Am 22.03.2022 teilte die Beklagte der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 658,64 € mit und verwies zur Begründung auf das MD-Gutachten. Die abschließende Leistungsentscheidung ging bei der Klägerin am 22.03.2022 ein. Die Klägerin akzeptierte das Gutachten und rechnete gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von noch 2.421,26 € ab.
Mit Bescheid vom 11.07.2022 setzte die Beklagte eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.H.v. 300 € fest, wogegen sich der Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin vom 03.08.2022 richtete. Der Klägervertreter begründete den Widerspruch damit, dass Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V nur für Behandlungsfälle ab dem 1. Januar 2022 gelten würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, dass die Regelung über Aufschlagszahlungen auf Behandlungsfälle vor dem 01.01.2022 anwendbar sei. Es käme auf die leistungsrechtliche Entscheidung an.
Die Klägerin hat am 14.10.2022 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es bereits an der nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X) geforderten Anhörung fehle, die durch den Widerspruch nicht ersetzt werden könne. Weiter sei der Bescheid inhaltlich unzureichend begründet, da nicht erkennbar sei, wie der im Bescheid genannte Betrag berechnet werde und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagszahlung heranzuziehen sei. Zudem sei der Bescheid in materieller Hinsicht rechtswidrig, da die Regelung über die Aufschlagszahlung auf den Behandlungsfall aus 2021 nicht anwendbar sei, sondern erst für Krankenhausaufnahmen ab dem 01.01.2022. In systematischer Hinsicht ergebe sich dies daraus, dass die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 S. 4 SGB V für die Berechnung des Aufschlags nach § 275c Abs. 3 SGB V maßgeblich sei - und die Prüfquoten in der „flexibel“ berechneten Form erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022 gelten würden. Demgegenüber habe der Gesetzgeber für den hier maßgeblichen Zeitraum eine „starre“ Prüfquote in § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegt. Wenn der Berechnungsweg eine Nullstelle enthalte, so müsse das Ergebnis mathematisch ebenfalls Null sein. Überdies habe der Gesetzgeber durch Art. 3 Nr. 8 lit. a bb) COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (v. 27.03.2020, BGBl. I, S. 580) das „Startjahr“ für die Regelungen des MD-Reformgesetz insgesamt um zwei Jahre verschoben, weshalb nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Regelungen vorverlegt werden könne. Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Prüfverfahren in systematischer Hinsicht erst für Krankenhausaufnahmen ab dem 01.02.2022 und das Bundessozialgericht stelle in ständiger Rechtsprechung gleichfalls auf den Aufnahmezeitpunkt ab. Für die Maßgeblichkeit der Krankenhausaufnahme spreche der Sinn und Zweck, durch die Wahl eines neutralen Anknüpfungspunktes zu verhindern, dass es die Krankenkasse in der Hand habe, durch Verzögerung der Leistungsentscheidung in das Jahr 2022 einen sogenannten Strafaufschlag für frühere Behandlungsfälle, im Extremfall aus dem Jahr 2020 zu erheben. Zudem würden die Anreizinstrumente zur Verbesserung der Abrechnungsqualität der Krankenhäuser erst ab dem Jahr 2022 gelten. Ein Anreiz könne für die Vergangenheit keine Wirkung mehr entf...