Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2022 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 300 €.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für einen Behandlungsfall aus dem Jahre 2020.
Der bei der Beklagten versicherte ...) (im Folgenden: Versicherter) wurde in der Zeit vom 22.09.2020 bis 24.09.2020 im Hause der Klägerin stationär wegen einer Hernia umbilicalis behandelt.
Die Klägerin stellte der Beklagten am 01.03.2021 für den stationären Aufenthalt einen Gesamtbetrag von 3.428,01 € in Rechnung, die am 04.03.2021 bei der Beklagten einging. Die Rechnung legte die Diagnosis Related Group (DRG) G24C zu Grunde.
Die Beklagte beglich diese Rechnung zunächst vollständig und veranlasste am 14.06.2021 eine Prüfung der Rechnung durch den Medizinischen Dienst (MD). Mit Prüfanzeige vom 28.09.2021, eingegangen bei der Klägerin im Juni 2021 zeigte der MD der Klägerin die Prüfung einer sekundären Fehbelegung an.
Herr R. des MD kam in seiner Begutachtung vom 06.01.2022 zu dem Ergebnis, dass die Behandlung bei ambulanter Diagnostik und Therapie hätte um einen Belegtag verkürzt werden können.
Am 13.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von 609,79 € mit und verwies zur Begründung auf das MD-Gutachten. Die abschließende Leistungsentscheidung ging bei der Klägerin am 13.01.2022 ein. Die Klägerin akzeptierte das Gutachten und rechnete gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von noch 2.818,22 € ab.
Mit Bescheid vom 11.07.2022 setzte die Beklagte eine Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.H.v. 300 € fest, wogegen sich der Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin vom 03.08.2022 richtete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zunächst aus, dass die Klägerin ihren Widerspruch damit begründet habe, dass der der Aufschlagzahlung zu Grunde liegende stationäre Aufenthalt ebenso wie das hilfsweise zu Grunde zu legende Datum der MD-Beauftragung vor dem 01.01.2022 erfolgt sei und die Aufschlagsberechnung entsprechend noch nicht anzuwenden sei. Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor, dass die Aufschlagszahlung auf Fälle vor dem 01.01.2022 anwendbar sei. Es käme auf die leistungsrechtliche Entscheidung an.
Die Klägerin hat am 17.10.2022 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es bereits an der nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB X) geforderten Anhörung fehle, die durch den Widerspruch nicht ersetzt werden könne. Weiter sei der Bescheid inhaltlich unzureichend begründet, da nicht erkennbar sei, wie der im Bescheid genannte Betrag berechnet werde und welches Quartal zur Berechnung der Aufschlagszahlung heranzuziehen sei. Zudem sei der Bescheid in materieller Hinsicht rechtswidrig, da die Regelung über die Aufschlagszahlung auf den Behandlungsfall aus 2021 nicht anwendbar sei, sondern erst für Krankenhausaufnahmen ab dem 01.01.2022. In systematischer Hinsicht ergebe sich dies daraus, dass die Prüfquotenregelung des § 275c Abs. 2 S. 4 SGB V für die Berechnung des Aufschlags nach § 275c Abs. 3 SGB V maßgeblich sei - und die Prüfquoten in der „flexibel“ berechneten Form erst für Behandlungsfälle ab dem 01.01.2022 gelten würden. Demgegenüber habe der Gesetzgeber für den hier maßgeblichen Zeitraum eine „starre“ Prüfquote in § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V festgelegt. Wenn der Berechnungsweg eine Nullstelle enthalte, so müsse das Ergebnis mathematisch ebenfalls Null sein. Überdies habe der Gesetzgeber durch Art. 3 Nr. 8 lit. a bb) COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (v. 27.03.2020, BGBl. I, S. 580) das „Startjahr“ für die Regelungen des MD-Reformgesetz insgesamt um zwei Jahre verschoben, weshalb nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Regelungen vorverlegt werden könne. Darüber hinaus gelten die Regelungen zum Prüfverfahren in systematischer Hinsicht erst für Krankenhausaufnahmen ab dem 01.02.2022 und das Bundessozialgericht stelle in ständiger Rechtsprechung gleichfalls auf den Aufnahmezeitpunkt ab. Für die Maßgeblichkeit der Krankenhausaufnahme spreche der Sinn und Zweck, durch die Wahl eines neutralen Anknüpfungspunktes zu verhindern, dass es die Krankenkasse in der Hand habe, durch Verzögerung der Leistungsentscheidung in das Jahr 2022 einen sogenannten Strafaufschlag für frühere Behandlungsfälle, im Extremfall aus dem Jahr 2020 zu erheben. Zudem würden die Anreizinstrumente zur Verbesserung der Abrechnungsqualität der Krankenhäuser erst ab dem Jahr 2022 gelten. Ein Anreiz könne für die Vergangenheit keine Wirkung mehr entfalten. Die anderslautende Aussage des Bundesgesundheitsministerministeriums sei bekannt, könne indes vor dem Hint...