Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen sind, bzw. ob bei den anerkannten Schädigungsfolgen eine Verschlimmerung eingetreten ist, und ob dem Kläger Versorgung nach dem BVG zusteht.
Bei dem im Jahre .... geborenen Kläger sind mit Bescheiden vom 25.03. und 25.05.1998 mit einer MdE von 10 v.H. vcrTT folgende Schädigungsfolgen anerkannt:
- Narben am Leib, oberhalb des linken Beckenkammes, am rechten Oberschenkel und am rechten Fuß.
- Narben und Stecksplitter im rechten Unterschenkel, reizlose Fremdkörper in den Weichteilen des rechten Kleinfingers und des rechten Zeigefingers sowie des linken Mittelfingers.
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Darüber hinaus ist beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannt.
Im Dezember 1999 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Zur Begründung führte er aus, er huste ständig nachts als Folge seiner Lungenverletzung im Krieg und habe wegen der Granatsplitter im rechten Bein Krämpfe. Das Versorgungsamt holte Behandlungs- und Befundberichte beim Chirurgen Dr. S......., beim Internisten Dr. W......... und beim Allgemeinmediziner Dr. H... ein. Letzterer berichtete von einer Kriegspsychose. Dies war Veranlassung für das Versorgungsamt, ein Sachverständigengutachten beim Neurologen und Psychiater Dr. B...... (vom 11.10.2000) einzuholen. In dem Gutachten wird zusammenfassend ausgeführt, bei dem Kläger sei weder eine Kriegspsychose noch eine sonstige psychische Störung nachweisbar. Es sei lediglich der Verdacht auf das Verhandensein psychischer StimmungsSchwankungen zu stellen, wobei gesagt werden müsse, dass in dem Fall, dass man hier eine manisch-depressive Psychose zugrunde läge, deren Ausprägung nur sehr leicht wäre und das^sie ohnehin auf keinen Fall im Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung gesehen werden könne.
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Mit Bescheid vom 31.10.2000 lehnte das Versorgungsamt die Gewäh- . rung einer Leistung nach dem BVG ab; eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe weiterhin Schmerzen in der Ma-' gengegend und im Unterschenkel. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2001, auf welchen vollinhaltlich verwiesen wird, zurückgewiesen.
Mit der hiergegen am 22.01.2001 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe Schmerzen an den Beinen, im Magen und Darmbereich, am Hinterkopf sowie Atembeschwerden, welche schädigungsbedingt seien.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
31.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
08.01.2001 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen Beschädigtenversorgung nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches aufgrund ambulanter Untersuchung der Internist Dr. O..... unter dem 25.07.2001 erstellt hat. Auf dieses
Gutachten wird ebenso wie auf das zuvor genannte Gutachten des Dr. B.... und die genannten ärztlichen Berichte vollinhaltlich verwiesen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Vorprozessakte (Az.: S 38 V 412/95), der den Kläger betreffenden B-Akten (Band I und II) und der den Kläger betreffenden SchwbG-Akte verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Dem Kläger steht Beschädigtenrente nicht zu. Es fehlt hierfür an der gemäß § 130 BVG erforderlichen MdE von mindestens 30 v.H.. In den anerkannten Schädigungsfolgen ist weder eine Verschlimmerung eingetreten noch sind weitere Schädigungsfolgen hinzugetreten, so
dass die MdE weiterhin 10 v.H. beträgt.
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Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten eingeholten neurologischpsychiatrischen Gutachten des Dr. B..... sowie aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Dr. O...... Nach dem Gutachten des Dr. B..... liegt beim Kläger weder eine Kriegspsychose noch eine sonstige psychische Störung vor. Selbst wenn man eine manisch- depressive Psychose zugrunde läge, wäre deren Ausprägung nur sehr leicht und wäre diese ohnehin auf keinen Fall im Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung zu sehen. Auch Dr. O..... kommt Zusammenfassend zu der Feststellung, dass Gesundheitstörungen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung auf schädigende kriegsbedingte Einwirkungen oder auf die bisher anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen seien,
beim Kläger nicht vorlägen, abgesehen von den bereits anerkannten Schädigungsfolgen. Der v...