Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung der Nr 90 BMÄ/E-GO bei ambulanten Anästhesien

 

Orientierungssatz

1. Dem Wortlaut der Gebührenordnung läßt sich ein eindeutiger Abrechnungsausschluß der Nr 90 BMÄ/E-GO für Ärzte für Anästhesiologie, die nicht als solche zugelassen sind, nicht entnehmen.

2. Der Auffassung, die Abrechenbarkeit der Nr 90 BMÄ/E-GO setze aus grundsätzlichen Erwägungen voraus, dass der die Anästhesie ausführende Arzt auch als Arzt für Anästhesiologie zugelassen sein müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen B 6 KA 6/01 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052528

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