Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung der Nr 90 BMÄ/E-GO bei ambulanten Anästhesien
Orientierungssatz
1. Dem Wortlaut der Gebührenordnung läßt sich ein eindeutiger Abrechnungsausschluß der Nr 90 BMÄ/E-GO für Ärzte für Anästhesiologie, die nicht als solche zugelassen sind, nicht entnehmen.
2. Der Auffassung, die Abrechenbarkeit der Nr 90 BMÄ/E-GO setze aus grundsätzlichen Erwägungen voraus, dass der die Anästhesie ausführende Arzt auch als Arzt für Anästhesiologie zugelassen sein müsse, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI2052528 |
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