Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 15 000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Hinblick auf den Gefahrtarif der Beklagten für das Jahr 2010 eine abweichende (günstigere) Veranlagung.

Die Beklagte hat ihr Unternehmen mit Bescheid vom 25.08.2010 zur Gefahrtarifstelle 05 "Bildungseinrichtung" mit der Gefahrklasse 1,79 veranlagt.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Im Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 ist zur Begründung ausgeführt:

Mit Bescheid vom 25.08.2010 hat die VBG Ihr Unternehmen nach dem ab 01.01.2010 geltenden Gefahrtarif zur Unternehmensart Bildungseinrichtung Gefahrtarifstelle 05 Mit den Gefahrklassen ab 2010 1,79 veranlagt. Hiergegen richtet sich der fristgerecht eingegangene Widerspruch.

Zur Begründung führten Sie im Wesentlichen aus,

dass die JTU-U GmbH als Veranstalter von Fernlehrgängen ist. Als Veranstalter konzipiert und verwaltet die JTU U GmbH lediglich die Ausbildungslehrgänge. Es handelt sich um eine nahezu ausschließliche Bürotätigkeit, wie dem Konzept als Fernunterrichtsinstitut zu entnehmen ist, wird die meiste Wissensvermittlung mittels Fernlehrheft vorgenommen.

Der Widerspruch ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.

Die Verwaltung, die den angefochtenen Veranlagungsbescheid erlassen hat, half dem Widerspruch nicht ab. Der Rechtsbehelf wurde deshalb dem Widerspruchs- und Einspruchsausschuss der VBG zur Entscheidung vorgelegt. Der Ausschuss hat sich mit dem Widerspruch auseinander gesetzt und die Grundlagen für den angefochtenen Verwaltungsakt nochmals überprüft. Er hat keinen Anlass zu dessen Abänderung gesehen.

Die VBG ist für eine Vielzahl von Unternehmensarten zuständig, die sich unter anderem nach Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, der eingesetzten Technik und nicht zuletzt ihrer Unfallgefahr unterscheiden. Die einzelnen Unternehmensarten nehmen die gesetzlich geregelten Leistungen der VBG unterschiedlich kostenintensiv in Anspruch. Deshalb wird der Beitrag nicht allein nach den unterschiedlich hohen Arbeitsentgelten festgesetzt. Zur Abstufung der Beiträge nach den unterschiedlichen Gefährdungsrisiken beschließt die Vertreterversammlung der VBG einen Gefahrtarif. Hierzu ist die VGB gesetzlich verpflichtet.

Der Gefahrtarif enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist, und die für sie geltenden Gefahrklassen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen im Beobachtungszeitraum errechnet. Sie werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten (= Gewerbezweige) berechnet. Jede Gefahrtarifstelle umfasst mindestens eine Unternehmensart.

Die Entscheidung über die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richtet sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Dabei spielen die ausgeübten Tätigkeiten der Beschäftigten grundsätzlich keine Rolle. Nach diesen Grundlagen und anhand Ihrer Unternehmensbeschreibung haben wir Ihr Unternehmen veranlagt. Sie haben an, dass Sie Ausbildung und Beratung im Freizeitsport betreiben. Unternehmensgegenstand ist dabei Ausbildung zum Freizeit-Manager mittels Fernstudium. Unternehmen dieser Art ordnen wir der Unternehmensart "Bildungseinrichtung" zu.

Zu Bildungseinrichtungen zählen berufsbildende, nicht berufsbildende (allgemeinbildende) und sonstige Unternehmen/Einrichtungen, die Bildung, wissen und/oder Fertigkeiten vermitteln, außer den sportlichen Handlungsfelder wie z. B. Sport- und Gymnastikschulen, Schwimmschulen. Hierbei ist es unerheblich, in welcher Form das entsprechende Fachwissen vermittelt wird.

Die Veranlagung Ihres Unternehmens halten wir daher für zutreffend.

Der Widerspruch war deshalb zurückzuweisen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage (Schriftsatz vom 07.10.2010) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Einstufung als Bildungseinrichtung für unrichtig, diese werde weder Art noch Gegenstand des Unternehmens gerecht. Die Risiken für Bildungseinrichtungen würden nicht ihrem Verwaltungsunternehmen entsprechen. Sie organisiere und verwalte lediglich Fernlerngänge. Die Wissensvermittlung werde größtenteils mittels Fernlehrheften vorgenommen, ergänzenden Präsenzphasen käme nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Mitarbeiter würden selbst keinen Unterricht geben oder Seminare. Diese Form der Wissensvermittlung werde externen Dozenten überlassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 17 "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" (Gefahrklasse 0,57) ihrem Unternehmen eher entspreche. Hilfsweise sei die Veranlagung zu einem eigenen - verselbstständigten - Gewerbezweig vorzunehmen (Schriftsatz vom 13.01.2011). Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Veranlagungsbescheid vom 25.08...

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