Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die am 00.00.1929 in C in Polen geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit Mai 1947 in Palästina bzw. jetzt Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.

Sie beantragte am 29.10.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, sie habe von 1940 bis 1943 während ihres Aufenthaltes in den Ghettos von Bendzin und Kamjonka Tätigkeiten als Arbeiterin in einer Kofferwerkstatt und auch Reinigungsarbeiten verrichtet. Sie habe ganztags gearbeitet. Die Arbeit sei durch eigene Bemühungen vermittelt und freiwillig ausgeübt worden. Bekommen habe sie dafür Essen und Lebensmittel für zuhause, aber keinen Barlohn. Ihre Zeugen seien leider nicht mehr am Leben (Bl. 56, 58 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von der OFD München bei. Dort hatte die Klägerin 1958 angegeben: "Während meiner Internierung im Ghetto Bendzin, sowie in den nachfolgenden Lagern war ich ständig Hunger, Kälte, Angst und Misshandlungen ausgesetzt. Außerdem mußte ich, trotz meines jugendlichen Alters, schwerste Zwangsarbeit verrichten ..." (Bl. 12 Rückseite der Verwaltungsakte). 1943 sei sie ins Konzentrationslager Auschwitz gekommen.

Mit Bescheid vom 14.07.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen, aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im einzelnen heißt es dort, allein Sachbezüge wie Essen und Lebensmittel für zu Hause entsprächen nicht dem Entgeltbegriff im Sinne des ZRBG. Außerdem seien die Beschäftigungsverhältnisse an sich schon nicht richtig glaubhaft gemacht. Ein Aufenthalt im Ghetto Kamjonka sei früher zu keinem Zeitpunkt angegeben worden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor, dass sie im Ghetto Bendzin in der Kofferfabrik als Reinigungsarbeiterin gearbeitet habe. An genaue Daten könne sie sich nur nicht mehr erinnern. Sie wisse nicht mehr, in welchen Zeiträumen sie in den betreffenden Ghettos tätig gewesen sei. Bis zur Deportierung 1943 in das KZ Auschwitz habe sie aber in den Ghettos gearbeitet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie zusätzlich zur bisherigen Begründung noch aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gegenwert der Leistungen für Tätigkeiten im Ghetto mehr als freien Unterhalt überschritten habe. Allenfalls habe die Klägerin Sachbezüge zur Unterhaltssicherung erhalten, nicht aber Zahlung eines Entgeltes im eigentlichen Sinne.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 02.05.2007 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit im Ghetto Bendzin - die von Juli 1941 bis Juli 1942 gedauert habe - habe sie den gleichen Lohn wie alle jüdischen Arbeiter erhalten. Frühere Angaben, es habe sich um Zwangsarbeit gehandelt, seien unschädlich für die Voraussetzungen des ZRBG. Die Tätigkeit in einer Kofferfabrik habe sie schon in dem früheren Entschädigungsverfahren erwähnt; die Höhe der Entlohnung für jüdische Arbeiter sei gesetzlich festgelegt worden. Durch diverse zweitinstanzliche Urteile fühle sie sich bestätigt.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Bendzin von Juli 1941 bis Juni 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung gegebenenfalls noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, allein allgemeinhistorische Gutachten stützten nicht ausreichend den geltend gemachten individuellen Anspruch. Unter Berücksichtigung des Urteils des 13. Senats des BSG vom 07.10.2004, dem sie weiterhin folge, sei bei der Klägerin von schon nicht ausreichendem - versicherungspflichtigem - Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen, bzw. sei ein solches Entgelt auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar wirke sic...

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