Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 0.0.1949 geborene Kläger beantragte zunächst am 17.6.2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 30.6.2010 wurde dieser Antrag abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger einen Überprüfungsantrag. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens forderte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers in Spanien an. Am 6.7.2010 wurde der Überprüfungsantrag mit streitgegenständlichen Bescheid vom 7.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 seitens der Beklagten zurückgewiesen wurde.
Dagegen hat der Kläger vor dem erkennen Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gegeben seien. Zunächst sei die ungenügende Sachaufklärung zu bemängeln. Die seitens der Beklagten angeforderten Befundberichte ließen eine inhaltliche Verwertbarkeit vermissen, da die angefragten Ärzte keine entsprechenden Fachärzte seien und die Ausfüllung der Formulare auch nur unzureichend erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Beklagte das Krankheitsbild des Klägers nur unzureichend erfasst. Er leide an schwerwiegenden Erkrankungen, welche seitens des medizinischen Dienstes der Beklagten bislang nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Mithin sei eine ambulante Untersuchung des Klägers erforderlich.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.6.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 7.10.2011 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 20.11.2012 zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines ambulanten Gutachtens bei T.
Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts und Verwaltungsakte verwiesen, welche ebenso Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 7.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2012. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG.
1.) Der Kläger hat zunächst gemäß § 240 SGB VI keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
§ 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 02.01.1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. § 240 SGB VI ist eine Sondervorschrift zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Da der Kläger 1947 geboren wurde, fällt er unter diese Vertrauensschutzregelung.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen. Berufsunfähig sind damit nicht schon Versicherte, die ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Von den Versicherten wird die Inkaufnahme eines zumutbaren beruflichen Abstiegs verlangt. Um die Zumutbarkeit des Abstiegs zu ermitteln, ist auf das aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte Mehrstufenschema zurückzugreifen. Danach werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (Ausbildung von mehr als zwei Jahren mit Abschluss), des angelernten Arbeiters (Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 u. 141). Grundsätzlich kann ein Versicherter auf Tätigkeiten, die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf der nächst niedrigeren Gruppe in diesem Schema zuzuordnen sind, verwiesen werden, ohne dass dies sozial unzumutbar wäre (vgl. Urt. des BSG v. 01.09.1999, B 13 RJ 89/98 R m.w.N., zitiert nach juris). Dies stellt die subjektive Seite der Zumutbarkeit des Verweisungsberufs dar (KassKomm-Niesel, a.a.O., § 240 SGB VI Rn 95). Die Rechtsprechung hat dabei die Gruppe der Angelernten weiter in einen oberen und unteren Rang unterteilt, wobei zum oberen Rang solche Berufe gehören, die eine Regelausbildungszeit von zwei Jahren haben oder solche, die über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende echte betriebliche Ausbildung von mindestens 12 Monaten voraussetzen (BSG SozR 2...