Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. eingeschränkte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt
Orientierungssatz
Das Risiko bei eingeschränkter Vermittelbarkeit einen offenen Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Arbeitsverwaltung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat verschiedene Arbeitertätigkeiten (Bausanierer, Waldarbeiter, Maschinenführer, Gartenarbeiter, Fremdenlegion, Lagerarbeiter, Produktionshelfer und kurzzeitige Arbeit im Bergbau), unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, ausgeübt. Seit 2004 ist er arbeitslos und seit 01.01.2005 im Bezug von Arbeitslosengeld II.
Vom 04.11.2008 bis 25.11.2008 befand der Kläger sich zur medizinischen Rehabilitation im Klinikzentrum ... in Bad ... Der Abschlussbericht vom 02.12.2008 hält als Diagnosen Zustand nach Bandscheibenvorfall L 4/5 und L5/S1 mit Lumboischialgie sowie Zustand nach Hernia inguinalis bds. fest. Als Bergmann sei der Kläger nur noch unter drei Stunden einsetzbar, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten jedoch sechs Stunden und mehr.
Am 20.01.2009 erstellte Dr. P. eine sozialmedizinische Stellungnahme für das Jobcenter, wonach dem Kläger schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten seien, ebenso ständige mittelschwere Arbeiten. Einige qualitative Einschränkungen - keine Überkopfarbeiten, keine Zwangshaltungen, kein ständiger Einfluss von extremen Witterungsverhältnissen - wurden ebenfalls festgehalten.
Am 12.10.2009 beantragte der Kläger - wie in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vereinbart - bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er Schädigungen an der Wirbelsäule und Arthrose der Schulter- und Kniegelenke an.
Die Beklagte holte ein Gutachten bei Obermedizinalrat P. vom 01.12.2009. In diesen wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronische Lumbago, mit endgradiger Bewegungseinschränkung, aktuell ohne radikuläre Symptomatik
2. Chronische Zervikozephalgie, aktuell ohne Bewegungseinschränkung oder radikuläre Symptomatik
3. Verdacht auf Impingement-Syndrom beider Schultereckgelenke, ohne Bewegungseinschränkung (Rechtshänder)
4. Verdacht auf Kniegelenksarthrose, ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und ohne Bewegungseinschränkung
5. Übergewicht vom Ausmaß einer Adipositas II
6. Verdacht auf arterielle Hypertonie, zurzeit noch nicht medikamentös behandelt.
Aufgrund dessen kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, vollschichtig verrichtet werden könnten. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, das Steigen auf Leitern und Gerüste, bückende und kniende Tätigkeiten, einseitige Wirbelsäulenbelastungen sowie ständige Überkopfarbeiten sollten unbedingt vermieden werden. Die Beklagte legte das Gutachten ihrem sozialmedizinischen Dienst vor und der Arzt Herr S. stimmte dem Gutachten in seiner Stellungnahme vom 11.12.2009 zu. Seine letzte Tätigkeit als Lagerist und Produktionshelfer könne der Kläger nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben.
Mit Bescheid vom 08.03.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente ab, da eine Erwerbsminderung nicht vorliege. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne ebenfalls nicht gewährt werden, da er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau könne nicht gewährt werden, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die erhobenen Befunde würden von den Befunden, die bei der Untersuchung für die Agentur für Arbeit erhoben worden seien, abweichen und der Gutachter der Beklagten habe sich nur 20 Minuten Zeit genommen für die komplette Untersuchung. Er, der Kläger, habe zudem permanent Schmerzen und auf dem Arbeitsmarkt sei er nicht mehr vermittelbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Vorbringen des Klägers beinhalte keine neuen Befunde, die zu einer anderen Leistungsbeurteilung führten.
Hiergegen richtet sich die am 16.08.2010 bei Gericht eingegangene Klage.
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren und führt ergänzend aus,
der Reha-Entlassungsbericht habe er nie zu Gesicht bekommen und für das Gutachten für die Agentur für Arbeit sei er persönlich nicht untersucht worden. Das gerichtliche Gutachten sei in sich widersprüchlich und widerspreche auch den übrigen medizinischen Unterlagen.
D...