Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsausschuss. angemessene Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten. Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 29.10.2004. keine Vergütung probatorischer Leistungen nach Nr 870 EBM-Ä mit dem Mindestpunktwert
Orientierungssatz
1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 hinsichtlich der Berechnung der Betriebsausgaben und der Berechnung der Erträge der Vergleichsgruppen stellt sicher, dass die ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten, die ausschließlich oder ganz überwiegend die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Kap G Abschn IV EBM-Ä erbringen, ein angemessenes Honorar erzielen können.
2. Die nichtgenehmigungspflichtigen, aber zeitgebundenen Leistungen wie insbesondere probatorische Sitzungen müssen nicht auf der Grundlage der Mindestpunktwerte vergütet werden.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat der Kläger zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Honorarfestsetzung in den Quartalen I bis III/2000.
Der Kläger ist Dipl.-Psychologe und in K zur vertragstherapeutischen Versorgung zugelassen. Aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 zur Festlegung der angemessenen Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V ergaben sich bei der Umsetzung durch die Beklagte in den streitigen Quartalen Mindestpunktwerte für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen zwischen 3,5072 Cent und 3,9201 Cent. Die daraufhin mit der Rüge, die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien nicht beachtet worden, gegen die Abrechnungsbescheide eingelegten Widersprüche wies der Vorstand der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 04.09.2001 (I/2000) und 27.11.2001 (II und III/2000), auf deren Inhalte neben der Begründung verwiesen wird, zurück.
Hiergegen richten sich die jeweils rechtzeitig erhobenen Klagen, die die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.
Nachdem das Bundessozialgericht den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 mit Urteilen vom 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R - als rechtswidrig erkannt und der Bewertungsausschuss daraufhin mit Beschluss vom 29.10.2004 eine anderweitige Regelung getroffen hatte, änderte die Beklagte die Abrechnungsbescheide mit Abrechnungsergänzungsbescheid vom 11.07.2005 ab und legte der Honorarfestsetzung auf der Grundlage der Neuregelung für die genehmigungspflichtigen, zeitgebundenen Leistungen Punktwerte in Höhe von 4,7294 Cent zugrunde.
Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage macht der Kläger geltend, der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 entspreche nicht den vom Bundessozialgericht gemachten Vorgaben. Die Festsetzung der Betriebskosten auf einen festen Betrag in Höhe von 40.634,- Euro weiche von dem vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 - und 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 - zugrunde gelegten Kostensatz von 40,2 Prozent um etwa 6.000,- Euro ab. Die Kostenquote von 40,2 Prozent habe das Bundessozialgericht auch in den Urteilen vom 28.01.2004 bestätigt. Ferner seien die Personalkosten nicht wie im Urteil vom 28.01.2004 vorgegeben anhand der Maßstäbe des Öffentlichen Dienstes berechnet, sondern unter Heranziehung der Angaben des Statistischen Bundesamtes über die Personalkosten von Arzthelferinnen ermittelt worden. Zudem sei die Ermittlung der Vergleichserträge zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der Besonderheiten von Gemeinschaftspraxen und Jobsharing-Praxen führe zu einer Erhöhung der Arztzahlen und damit einer Reduzierung der durchschnittlichen Vergleichserträge. Auch ein Grund für die Herausnahme der Honorare aus belegärztlicher Tätigkeit, aus Leistungen nach Kapiteln O und U EBM sowie von Vergütungen nach § 63 SGB V sei nicht ersichtlich. Zumindest sei insoweit eine Reduzierung der Betriebskosten geboten. Rechtswidrig seien die Abrechnungsbescheide ferner, weil die Punktwerte für die nicht genehmigungspflichtigen, aber zeitgebundenen Leistungen wie insbesondere probatorische Sitzungen nicht angemessen seien. Diese Leistungen müssten ebenfalls auf Grundlage der Mindestpunktwerte vergütet werden. Die sich aus dem Beschluss des Bewertungsausschusses ergebende Ungleichbehandlung der psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringer führe dazu, dass eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis den durchschnittlichen Überschuss der Vergleichsgruppe nicht erreichen könne.
Der Kläger beantragt,
die Quartalskonto/Abrechnungsbescheide für die Quartale I bis III/2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04.09.2001 und 27.11.2001, abgeändert mit Abrechnungsergänzungsbescheid vom 11.07.2005, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Honorarfestsetzung unter B...