Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des SG Marburg vom 4.7.2007 - S 11 KA 609/05, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 17.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2005, ihres Bescheides vom 18.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2005 und ihres Bescheides vom 26.07.2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 01.03.2006 verpflichtet, über die Honoraransprüche des Klägers für die Quartale III/04, IV/04 und I/05 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers für die Quartale III/04, IV/04 und I/05.
Der Kläger ist Psychiater und Neurologe (Psychotherapie/Psychoanalyse). Er ist in KX. niedergelassen und nimmt als ausschließlich psychotherapeutischer Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Durch Beschluss vom 16.02.2000, ergänzt durch Beschluss vom 01.12.2000, traf der Bewertungsausschuss mit Wirkung ab dem 01.01.2000 Festlegungen zur angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und Therapeuten. Durch weiteren Beschluss in der 73. Sitzung traf er eine Neuregelung zur Berechnung der Vergütung der Psychotherapeuten für den Zeitraum ab dem 01.07.2002. Die Beklagte berechnete die regionalen Mindestpunktwerte für die zeitgebundenen genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen und die sich daraus ergebenden Honorare auf Grundlage dieser Beschlüsse.
Im Rahmen seiner Urteile vom 28.01.2004 (B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03), die Vergütung der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte seit 01.01.2000 betreffend, stellte das Bundessozialgericht die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 fest. Daraufhin hob der Bewertungsausschuss diesen Beschluss durch seinen Beschluss vom 29.10.2004 (Beschluss gemäß § 85 Abs. 4a SG V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004) auf und traf eine Neuregelung für den Zeitraum ab dem 01.01.2000. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Beschlusses wird auf den Beschlusstext, Bl. 18 bis 20 der Gerichtsakte, verwiesen. In der 96. Sitzung im Februar 2005 erfolgte eine Modifizierung hinsichtlich von Vergleichseinkommen und Betriebskosten. Für den Inhalt dieser Modifizierung wird auf den Beschlusstext, Bl. 20 der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Mit Honorarbescheid vom 17.03.2005, abgesandt am 12.04.2005, setzte die Beklagte für den Kläger für das Quartal III/04 einen Gesamthonoraranspruch in Höhe von € 20.879,90 brutto und € 20.326,37 netto fest. Für “Psychotherapieleistungen„ werden in dem Bescheid insgesamt 456.750 Punkte ausgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf den Text des Bescheides, Bl. 2 bis 17 der Behördenakte der Beklagten, verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.04.2005 am 18.04.2005 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2005, zugestellt am 31.05.2005, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 und Februar 2005, mit denen der Bewertungsausschuss die Vorgaben des Bundessozialgerichts umgesetzt habe. Unter Berücksichtigung dieser Beschlüsse habe sie, die Beklagte, auch für die Zeit ab dem 01.07.2004 einen Mindestpunktwert ermittelt, der sich im Primärkassenbereich auf 4,67 Ct und im Ersatzkassenbereich auf 4,70 Ct. belaufe. Diese Punktwerte seien bereits um die anteiligen Aufwendungen für den Honorarbereich C reduziert. Lasse man die minimale prozentuale Reduzierung für den Honorarbereich C außer Betracht, ergebe sich für die zeitgebundenen genehmigungspflichtigen Psychotherapien ein Punktwert von 4,84 Ct. im Primär- und Ersatzkassenbereich. Auch die Minderung des Punktwertes um die anteiligen Aufwendungen für den Honorarbereich C sei nicht zu beanstanden. Gleichfalls korrekt sei, dass die “übrigen„ abgerechneten Leistungen, wie z.B. probatorische Sitzungen, mit dem floatenden Punktwert der entsprechenden Honorargruppe vergütet worden seien, denn eine Stützungsverpflichtung sei aufgrund der Rechtsprechung und der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses nur für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Abschnitts G IV des EBM gegeben. Der Kläger hat am 13.06.2005 Klage erhoben.
Mit Honorarbescheid vom 18.04.2005, abgesandt am 23.05.2005, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Quartal IV/04 einen Gesamthonoraranspruch in Höhe von € 23.981,90 brutto und € 23.374,19 netto fest. Für “Psychotherapieleistungen wer...