nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in E.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist approbierter Arzt und Zahnarzt und hat die Weiterbildung zum Facharzt für Mund -, Kiefer- und Gesichtschirurgie absolviert.

Vom 00.00.1982 bis 00.00.1997 war der Kläger in B in eigener Praxis als Vertragszahnarzt (Kassenzahnarzt) niedergelassen.

Am 12.09.1994 beantragte die Kaufmännischen Krankenkasse - KKH, dem Kläger die Zulassung aufgrund säumiger Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter zu entziehen. Nachdem sich der Kläger mit der Krankenkasse über die Zahlung der rückständigen Beiträge geeinigt hatte, nahm diese am 09.01.1995 ihren Antrag zurück. Einen weiteren von der Krankenkasse am 03.05.1996 gestellten Antrag auf Entziehung der Zulassung lehnte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte im Bezirk L mit Beschluss vom 09.10.1996 ab, weil die nicht rechtzeitige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen keine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten sei und eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafbarer Handlungen in dieser Angelegenheit nicht vorliege.

Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger seine vertragszahnärztliche Tätigkeit seit 00.1996 nicht mehr ausübte, stellten die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) in Rheinland-Pfalz im Dezember 1996 und die BKK-IKK-LKK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz im März 1997 aus diesem Grunde Entziehungsanträge. Diesen Anträgen entsprach der Zulassungsausschuss für Zahnärzte im Bezirk L mit Beschluss vom 12.03.1987 nicht, sondern stellte stattdessen das Ruhen der Zulassung für die Zelt vom 12.03.1997 bis 09.04.1997 fest und legte dem Kläger auf, bis spätestens 10.04.1997 seine vertragszahnärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen oder den Verzicht auf seine Zulassung zu erklären. Unter dem 10.04.1997 verzichtete der Kläger auf seine Zulassung. Daraufhin stellte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte im Bezirk L mit Beschluss vom 02.07.1997 das Ende der vertragszahnärztlichen Zulassung des Klägers mit dem 10.04.1997 durch Verzicht fest.

Am 23.04.2001 beantragte der Kläger die Zulassung für den Vertragszahnarztsitz Mallee 00, 00000 E, in Praxisgemeinschaft mit dem Vertragszahnarzt Q.

Nach dem Führungszeugnis des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 18.05.2001 liegen folgende den Kläger betreffenden Eintragungen im Register vor:

1.)

29.10.1997 Amtsgericht L

(T2210) -0000 JS 00000/00-LS/000 VRS0000/00-

Rechtskräftig seit 00.00.1998

Tatbezeichnung:

Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 27 Fällen und Betrug in 32 Fällen

Datum der Tat: 00.00.1996

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 266 a Abs. 1, § 53

1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 13.01.2001

Bewährungszeit verlängert bis 13.07.2001

2.)

08.09.1999 Amtsgericht T

(T2218) - 0000 JS00000/00-CS/VRS00000/00 -

Rechtskräftig seit 00.00.1999

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

Datum der Tatzeit: 00.00.1999

Angewendete Vorschriften: StGB § 242, § 248 a

15 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe

3.)

07.02.2000 Amtsgericht E

(R1101) -000 CS 000 JS 0000/00 (000VRS000/00) -

Rechtskräftig seit 00.00.2000

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

Datum der Tat: 00.00.1999

Angewendete Vorschrift: StGB § 242, § 248 a

15 Tagessätze zu je 200 DM Geldstrafe

Mit Bescheid vom 05.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2001 widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf die Approbationen des Klägers als Arzt und Zahnarzt. Hiergegen hat der Kläger nach seinen Angaben Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben.

Mit Beschluss vom 29.08.2001 lehnte der Zulassungsausschuss-Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein den Zulassungsantrag des Klägers ab: Die Verfehlungen des Klägers, die zu der Verurteilung durch das Amtsgericht L geführt hätten, seien nach seiner Überzeugung so gravierend, dass sie den Zahnarzt als ungeeignet im Sinne des § 21 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) gemacht hätten.

Da eine charakterliche Ungeeignetheit aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nicht immer auf Lebenszeit angenommen werden könne, habe der Zulassungsausschuss geprüft, ob im Hinblick auf das zwischenzeitliche Verhalten eine Läuterung des Bewerbers angenommen und eine Zulassung erteilt werden könne.

Hierbei habe der Zulassungsausschuss festgestellt, dass der Kläger nach der oben genannten Verurteilung noch in zwei weiteren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Von einer Läuterung oder Bewährung des Klägers könne danach keine Rede sein.

Zwar habe es sich in den beiden Fällen nur um Diebstahl geringwertiger Sachen gehandelt. Dies spiele aber für die zu prüfende Frage der Eignung keine Rolle. Die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung setze nämlich voraus, dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen auf die unbedingte Zuverlässigkeit und peinlich genaue Korrektheit des Zahnarztes vertrauen könnten. D...

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