nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 130/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt im Berufungsverfahren die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 4) und 8). Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung als Vertragszahnarzt.
Der am 1947 geborene Kläger ist Mund-Kiefer-Gesichtschirurg. Er ist seit 1975 als Zahnarzt und seit 1978 als Arzt approbiert. Seit 1981 war der Kläger in B als Arzt und Zahnarzt niedergelassen und nahm an der kassen- bzw. vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung teil. Daneben war er Belegarzt der Abteilung für Kieferchirurgie im Krankenhaus B. Er erzielte nach eigenen Angaben aus seiner Tätigkeit einen Gewinn vor Steuern von 800.000 bis 900.000 DM pro Jahr.
1983/84 strebte der Kläger die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nach englischem Recht an, wobei er den Beteiligungsbetrag in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM zu 1,4 Mio. DM durch ein Darlehn der D AG finanzierte. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass das Unternehmen die Gelder abredewidrig nicht angelegt hatte. Hieraus ist dem Kläger eine zwar in Großbritannien titulierte, bislang aber nicht beitreibbare Schadenersatzforderung in Höhe von ca. 7,2 Mio. DM gegen die F U Ltd., M, entstanden. Aus steuerlichen Gründen unterhielt der Kläger außerdem eine Reihe von Schiffsbeteiligungen. Nachdem er bereits 1991 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, wurde im Hinblick auf eine Steuerforderung des Finanzamtes in Höhe von 1,5 Mio. DM sowie Gesamtforderungen in Höhe von 5,0 Mio. DM am 14.10.1993 gegen ihn das Konkursverfahren eröffnet (Amtsgericht (AG) N ... - und ... ). Seine Praxis führte er mit Zustimmung des Konkursverwalters zunächst weiter, wobei die kassenzahnärztlichen Honorare allerdings gepfändet waren. Im Hinblick hierauf gestand ihm das Vollstreckungsgericht zur Bestreitung seiner persönlichen Lebenshaltungskosten 3.375,40 DM und zur Bestreitung seiner Praxisaufwendungen 33.908,- DM monatlich zu (Beschluss vom 16.03.1994).
Von August 1992 bis November 1995 beschäftigte der Kläger in seiner Praxis Arbeitnehmerinnen, ohne Gesamtsozialversicherungsbeiträge in einer Höhe von zumindest 53.149,- DM an die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) und die Barmer Ersatzkasse rechtzeitig abzuführen. In der Zeit vom 22.10.1993 bis März 1996 erteilte er Aufträge für zahntechnische Leistungen im Gesamtvolumen von 202.969,49 DM, von denen lediglich 30.508,96 DM bezahlt wurden. Dabei stellte er wiederholt Schecks und Wechsel über insgesamt ca. 85.000,- DM aus, die nicht eingelöst wurden. In der Zeit vom 29.07.1995
bis zum 13.08.1995 mietete er für sich und seine Familie in Q (Österreich) ein Appartement und nahm Leistungen im Umfang von 108.600 ÖS in Anspruch. Die betreffende Rechnung bezahlte er mit einem Scheck, den die bezogene Bank nicht einlöste. Am 02.11.1995 ließ er durch eine Mitarbeiterin Hygieneartikel im Wert von 1.473,90 DM bestellen, die er nicht bezahlte. Am 01.03.1996 stellte er eine Zahnarzthelferin ein, deren Gehalt in Höhe von monatlich 4.000,- DM brutto zuzüglich 78,- DM vermögenswirksamer Leistungen er von Juni 1996 bis August 1996 nicht bezahlte. Aufgrund der geschilderten Vorgänge verurteilte das Amtsgericht (AG) L ihn wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 27 und Betruges in 32 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung, wobei die Bewährungszeit zuletzt bis zum 13.07.2001 verlängert wurde (Urteil vom 29.10.1997 - 2105 Js 48607/95). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anklageschrift, die Niederschrift der Hauptverhandlung und das erstinstanzliche strafgerichtliche Urteil Bezug genommen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der Bezirksregierung Düsseldorf befinden.
Am 03.05.1996 stellte die KKH einen Antrag auf Entziehung der Zulassung als Vertragszahnarzt, gestützt auf die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte, Bezirk L, ab, weil die nicht rechtzeitige Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung keine gröbliche Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten darstelle (Beschluss vom 09.10.1996). Mit weiterem Beschluss vom 12.03.1997 lehnte der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ab. Zum 10.04.1997 endete die Zulassung des Klägers durch Verzicht.
Am 05.06.1999 entnahm der Kläger im "L-Geschäft" in S der Kühltheke zwei Leberwürste und eine Rügenwalder Wurst im Gesamtwert von 9,50 DM, steckte sie in seine Hosentasche und passierte die Kasse, ohne die Waren zu bezahlen. Aufgrund dessen wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagessätzen z...