Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Altersruhegeld und hier vorrangig die Frage, ob der Kläger dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat.
Der Kläger ist am ....... in V...../CSR geboren. Dort lebte er bis zum Jahre 1926 und anschließend bis 1940 in S......./CSR. Seit 1965 lebt er in Israel, und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 23.01.1990 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und die Nachentrichtung von Beiträgen. Dazu behauptete er, von Oktober 1947 bis November 1955 als Kraftwagenfahrer versicherungspflichtig in der CSR gearbeitet zu haben.
Mit Bescheid vom 02.04.1991 lehnte die Beklagte eine Beitragsnach- entrichtung ab.
Nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Heimatauskunftsstelle Slowakei lebten in S...... in der Zeit von 1930 bis 1938 von 3.586 Einwohnern 164 Deutsche. Es existierten vier ungarische und eine slowakische Volksschule; der Charakter des Ortes wird von der Heimatauskunftsstelle als ungarisch bezeichnet. Bei den 164 genannten Deutschen handelte es sich fast ausschließlich um Personen nicht mosaischen Glaubensbekenntnisses, die dorthin aus beruflichen Gründen zugezogen waren oder am Volkszählungsstichtag nur vorübergehend dort wohnten. Auf den weiteren Inhalt der Auskunft vom 24.04.1991 (Blatt 38 ff. der Verwaltungsakte) wird Bezug genommen.
Der Kläger gab in einer eidlichen Erklärung vom 23.05.1991 an, seine Eltern hätten die Wichtigkeit der deutschen Literatur betont und darauf geachtet, daß er die Gedichte der deutschen Klassiker lese. Auf den weiteren Inhalt der Erklärung wird Bezug genommen. Der Kläger legte im September 1991 eine Sprachprüfung ab, in der er die Umgangssprache in seinem Elternhaus mit deutsch, ungarisch und slowakisch angab. Seine erste Ehe habe er im Jahre 1945 in Bu- dapest geschlossen. Die Muttersprache seiner Ehefrau sei ungarisch und deutsch gewesen. Seine zweite Ehe habe er im Jahre 1961 in S...... gesprochen. Die Muttersprache seiner zweiten Frau sei slowakisch gewesen. Er habe von 1926 bis 1930 die Volksschule, von 1930 bis 1934 die Mittelschule, anschließend bis 1937 die Handelsakademie jeweils mit slowakischer Unterrichtssprache besucht; deutsch sei als Fach unterrichtet worden. Der Sprachprüfer kam zu dem Ergebnis, der Kläger spreche deutsch unbefangen und lese deutsch mit Verständnis. Eine Schriftprobe sei er nicht in der Lage gewesen zu erstellen, da er deutsch als Schriftsprache nie benutzt habe. Im Dezember 1993 teilte das israelische Finanzministerium mit, der Kläger sei erneut erschienen und habe eine Schriftprobe abgelegt. Auf Blatt 116, 117 der Rentenakte wird Bezug genommen.
Auf eine von der Beklagten an die CSFR gerichtete Anfrage, welche Nationalität und Muttersprache der Kläger bzw. seine Eltern bei der Volkszählung im Dezember 1930 angegeben hätten, übersandte die Botschaft der tschechischen und slowakischen förderrativen Republik die Nationalitätsbescheinigung der Eltern des Klägers aus dem Jahre 1930. Auf Blatt 100 der Rentenakte wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 27.04.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Altersruhegeldes mit der Begründung ab, es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden. Die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Kläger am 20.05.1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1994, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückwies.
Hiergegen richtet sich die am 12.09.1994 erhobene Klage.
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Altersruhegeldes unter Anerkennung von Versicherungszeiten nach § 17a des Fremdrentengesetzes. Dazu überreicht er eine schriftliche Erklärung des Jehuda Stern. Insoweit wird auf Blatt 66 der Gerichtsakte verwiesen.
Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene und auch nicht vertretene Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.1994 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1994 zu verurteilen, für den Kläger eine Beitragsunterlage nach Maßgabe des § 17a FRG dem Grunde nach herzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 06.07.1995 hat die Beklagte für den Kläger Beitrags- und Ersatzzeiten vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 17a FRG anerkannt. Im übrigen verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, da sie der Ansicht ist, die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis sei nicht glaubhaft gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Obwohl weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter den Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.1998 wahrgenommen haben, konnte die Kammer verhand...