rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.1998 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1994 sowie des Bescheides vom 30.08.1996 verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 06.07.1995 anerkannten Zeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen und ihn zur Nachentrichtung zuzulassen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der deutschen Arbeiterrentenversicherung unter Berücksichtigung von in der ehemaligen CSSR zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der am ...1920 in V ... (R ...) in der ehemaligen CSSR geborene Kläger lebte dort bis 1926 und anschließend bis 1940 in S ... (S .../S ...). Seit 1965 lebt er in Israel und hat dessen Staatsangehörigkeit angenommen.
Am 23.01.1990 beantragte der Kläger Leistungen der deutschen Rentenversicherung unter Zulassung zur Nachentrichtung. Hierzu gab er eine von der Beklagten später vorbehaltlich seiner Zugehörigkeit zum dSK anerkannte versicherungspflichtige Tätigkeit als Kraftfahrer in der CSSR vom 23.10.1947 bis zum 23.11.1955 an sowie eine Zeit der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit von 1944 bis Mai 1945, in der er unter falschem Namen des K ... F ... gelebt habe.
Er gab weiter an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis bei deutscher und slowakischer Muttersprache angehört zu haben. Sein persönlicher Sprachgebrauch im Herkunftsgebiet habe die deutsche und slowakische Sprache umfaßt, Slowakisch und Ungarisch als allgemeine Umgangssprachen im Herkunftsgebiet. Im persönlichen Bereich habe er Deutsch, im Beruf Slowakisch, kein Jiddisch und beim Verlassen des Herkunftsgebietes überwiegend Slowakisch gesprochen. Von 1926 bis 1931 habe er die Volksschule, in der Folgezeit ebenfalls in S ... das Gymnasium, von 1935 bis 1938 sodann in P ... (B ..., P ...) die Handelsschule besucht. Sein Vater sei Viehhändler deutscher Muttersprache und Jude gewesen. Er habe sich im Herkunftsgebiet der deutschen Sprache im persönlichen Bereich und im Beruf des Deutschen, Slowakischen und des Ungarischen bedient, die Mutter im persönlichen Bereich des Deutschen, im Beruf und in der Umgebung des Deutschen und des Slowakischen. Seine 1955 geheiratete Frau habe sich im persönlichen Bereich der deutschen und slowakischen Sprache, im Beruf und in der Umgebung der slowakischen Sprache bedient.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Heimatauskunftstelle Slowakei ein, nach der in der Zeit von 1930 bis 1938 von 3586 Einwohnern in S ... 164 Deutsche waren. Es habe vier ungarische und eine slowakische Volksschule gegeben; der Charakter des Ortes wurde von der Heimatauskunftstelle als ungarisch bezeichnet. Bei den 164 Deutschen habe es sich fast ausschließlich um Personen nicht mosaischen Glaubensbekenntnisses gehandelt, die nach S ... aus beruflichen Gründen zugezogen gewesen seien oder am Volkszählungsstichtag nur vorübergehend dort gewohnt hätten.
Die Beklagte zog die Akte des Klägers aus dem Entschädigungsverfahren bei, in der dem Kläger mit Bescheid vom 18.04.1967 wegen eines Verfolgungsschicksales in den Jahren 1941 bis 1943 und 1944 bis 1948 eine Entschädigung zuerkannt worden war. Die Beklagte ließ weiter eine Sprachprüfung des Klägers in Israel durchführen. Dort gab der Kläger zu seinem Vater an, er sei deutscher Muttersprache und Drucker und Setzer von Beruf gewesen. Zusätzlich habe er sich des Slowakischen und des Ungarischen bedient und im Beruf Slowakisch, Ungarisch und Deutsch gesprochen. Die Mutter sei ebenfalls deutscher Muttersprache gewesen und habe daneben das Ungarische beherrscht. Im Elternhaus sei Deutsch, Ungarisch und Slowakisch gesprochen worden. An deutscher Lektüre im Elternhaus habe es Märchen, Jugendliteratur, Romane, den "Grenzboten" und Illustrierte gegeben. Als Unterrichtssprache seines Schulbesuches gab der Kläger durchgehend Slowakisch an, daneben für die Zeit des Besuchs der Handelsakademie von 1934 bis 1937 Deutsch als Fach. Seine Ehefrau in erster Ehe habe Ungarisch und Deutsch gesprochen, die Ehefrau in zweiter Ehe Slowakisch, Ungarisch und Deutsch. Die Umgangssprache in der ersten Ehe sei Deutsch und Ungarisch gewesen, in der zweiten Slowakisch und Deutsch. Muttersprache und Schulbildung der Kinder seien Slowakisch. An deutscher Lektüre und Bildungsgut gab er Märchen, Jugendliteratur, Romane an. Im Elternhaus habe es den "Grenzboten" und Illustrierte gegeben.
Der Prüfer gab seinen Eindruck vom Prüfungsergebnis so wieder: "Der Antragsteller spricht fließend Deutsch wie eine Muttersprache, er liest mit Verständnis, erklärte sich jedoch außerstande zu se...