Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Gebühr eines Hochschullehrers für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Gebühren, die ein Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule in einem sozialrechtlichen Verfahren geltend macht, sind in Höhe der Anwaltsgebühren erstattungsfähig. Einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf es nicht.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der für ein Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die Klägerin wurde am 10.10.1966 geboren. Im März 2000 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung und gab an, sie führe seit Februar 1999 als Honorarkraft museumspädagogische Führungen und Kurse durch. Mit Bescheid vom 01.06.2001 wurde der Klägerin mitgeteilt, die Tätigkeit werde selbständig ausgeübt. Mit Bescheid vom 10.09.2001 wurde ihr ferner mitgeteilt, sie unterliege ab dem 01.02.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch 6. Teil - SGB VI - der Versicherungspflicht. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte unter anderem Angaben zu ihren Einnahmen aus selbständiger Arbeit sowie zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zum 01.01.2002.
Mit Bescheid vom 10.09.2002 wurde der Klägerin daraufhin für die Zeit ab dem 01.02.1999 eine Beitragsrechnung übersandt. Mit weiterem Bescheid vom 10.09.2002 wurde ihr mitgeteilt, für die Zeit vom 17.05.2000 bis zum 23.09.2000 habe während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz keine Versicherungspflicht bestanden. Schließlich wurde der Klägerin mit einem dritten Bescheid vom 10.09.2002 mitgeteilt, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ende wegen der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2001.
Die Klägerin erhob Widerspruch und ließ sich im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten, der an einer Fachhochschule Arbeits- und Sozialrecht lehrt. Mit Bescheid vom 17.01.2003 wurde der Bescheid vom 10.09.2001 über die Versicherungspflicht ab dem 01.02.1999 aufgehoben. Der Klägerin wurde mitgeteilt, die selbständige Tätigkeit als Honorarkraft im Museum führe nicht zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden auf Antrag in vollem Umfang erstattet.
Die Klägerin erklärte das Widerspruchsverfahren für in der Hauptsache erledigt und beantragte, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. Mit Schreiben vom 07.02.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen. Es werde um Übersendung des Kostenantrags gebeten. Die Klägerin übersandte eine Kostennote, die unter Anwendung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - erstellt worden war und beantragte die Kosten auf insgesamt 794,60 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, Kosten für Hochschullehrer des Rechts als Verfahrensbevollmächtigte seien in Höhe der Anwaltsgebühren erstattungsfähig. Auf Anfrage der Beklagten teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, er sei weder als Rechtsanwalt noch als Rentenberater zugelassen, sondern lehre an der Fachhochschule Schmalkalden Arbeits- und Sozialrecht. Im sozialrechtlichen Verfahren sei das Honorar eines Rechtslehrers stets bis zur Höhe des Gebührenanspruchs eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, ohne dass es einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedürfe.
Mit Bescheid vom 24.03.2003 wurden die erstattungsfähigen Kosten von der Beklagten auf 18,03 Euro festgesetzt. Anerkannt wurden nur Portokosten, Kosten für Schreibwerk und für Fotokopien. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine analoge Anwendung der Vorschriften der BRAGO komme nicht in Betracht. Zu erstatten seien daher nur die tatsächlich entstandenen Auslagen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und machte hilfsweise tatsächlich entstandene Kosten in Höhe von mindestens 670 Euro geltend. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 08.09.2003 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, die Erstattung von Umsatzsteuer werde von ihr im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.08.2004 ist für sie niemand erschienen. Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2003 zu verpflichten, an sie 685 Euro Kostenerstattung zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit in dem Termin am 06.08.2004 entscheiden, obwohl für die Kläg...