nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des So zialgerichts Aachen vom 26.03.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 889,64 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu 7/10, die Klägerin zu 3/10. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts eines Widerspruchsverfahrens im sog. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.04.2001 fest, 11 Mitarbeiter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, übten ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte und somit sozialversicherungspflichtig aus.
Die Klägerin legte am 24.04.2001 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Von den 11 Mitarbeitern, die ebenfalls einen entsprechenden Bescheid, bezogen auf ihr eigenes Vertragsverhältnis, erhalten hatten, legten nur 8 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.09.2001 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurück und stellte fest, die 11 Mitarbeiter seien in ihrer Tätigkeit als Familienhelfer selbständig tätig gewesen. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden in voller Höhe erstattet.
Mit Bescheid vom 11.11.2002 übernahm die Beklagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten in Höhe von 311,38 Euro auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 DM.
Die Klägerin legte am 22.11.2002 Widerspruch ein. Es sei über den Status von 11 Mitarbeitern zu entscheiden gewesen und der Gegenstandswert demzufolge auf 88.000,00 DM (8.000,- x 11) zu erhöhen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der sogenannte pauschale Gegenstandswert sei nicht zu erhöhen. Die Kosten der einzelnen Auftragnehmer seien nicht erstattungsfähig, da die Bevollmächtigten der Klägerin in diesen Verfahren nicht tätig gewesen seien. Die Widerspruchsverfahren der einzelnen Mitarbeiter seien von diesen ohne die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten selbst geführt worden. Es sei daher nur von einem Auftraggeber und von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 DM auszugehen.
Die Klägerin hat am 21.11.2003 Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von 1.242,96 Euro begehrt. Da die Prüfung 11 Beschäftigungsverhältnisse umfasst habe, sei der Gegenstandswert mit 88.0O0,00 DM festzusetzen. Hieraus errechne sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.554,21 Euro.
Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.
Mit Urteil vom 26.03.2004 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kostenerstattungsanspruch nach einem Gegenstandswert von 44.000,00 Euro zu berechnen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.04.2004 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, bei den Gebühren der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) handele es sich um eine Mischkalkulation. Nicht die konkrete Tätigkeit bzw. der Zeitaufwand in einer Angelegenheit sei für die Höhe der Gebühren entscheidend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2004 hat die Klägerin nur noch die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 889,64 Euro geltend gemacht und die Klage über den darüber hinausgehenden Betrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
In dem Berufungsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines weiteren Betrages von 889,64 Euro verweigert. Die Klägerin hat bezüglich des Differenzbetrages zu 1.242,96 Euro die Klage zurückgenommen.
Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das Sozialgericht Köln hat zutreffend den mit 11 multiplizierten pauschalen Gegenstandswert als Grundlage für die Gebührenberechnung berücksichtigt.
Gem. § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem Gegenstandswert berechnet. Diese Regelung bezieht sich allerdings unmittelbar nu...