Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus der Sozialhilfe. zuschussweise Gewährung. Unverwertwertbarkeit von Grundeigentum. Nichtigkeit einer Auflassung wegen Sittenwidrigkeit. Beweislast bei Berufung auf eine die Verwertung hindernde Grundschuld
Orientierungssatz
1. Die dingliche Übereignung (hier Auflassung eines Grundstücks) ist ausnahmsweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn sie nur dazu dienen sollte, den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen des Sozialhilfeempfängers zu verhindern.
2. Ein Grundstückseigentümer, der sich für die Geltendmachung vom Sozialleistungsansprüchen darauf beruft, dass die Verwertbarkeit seines Grundeigentums wegen einer Grundschuld ausgeschlossen sei, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der mit der Grundschuld gesicherten Forderungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger in Form eines Darlehens gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2004 in einen Zuschuss umzuwandeln ist. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob zwei Grundstücke - zum einen in E1-F1, zum anderen in I1 in C1-X1 - für den Kläger verwertbares Vermögen darstellen.
Der am 00.00.1955 in F2 (C1-X) geborene Kläger stammt aus C1-X1, wo sein Vater, B1 C2, in I1 bis heute lebt. Der Kläger wuchs jedenfalls zum Teil auch in E1 bei Verwandten, insbesondere seiner Großmutter mütterlicherseits, auf.
Er ist seit langem bekannt mit Frau N1 X2, geboren am 00.00.1956 in E. Die Intensität und die Art der Beziehung des Klägers zu Frau X2 seit den 1970er Jahren ist im Einzelnen ungeklärt und unterlag eventuell auch im Laufe der Jahrzehnte Veränderungen. Frau X2 hat eine am 28.03.1992 geborene Tochter, K1 T1 X2, bei der es sich nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und von Frau X2 um ihre gemeinsame Tochter handelt.
Der Kläger ist ausgebildeter Elektromechaniker, hat später längere Zeit studiert, teilweise auch Rechtswissenschaften, ohne jedoch einen Abschluss erworben zu haben, und war bis heute zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Frau X2 hat soweit bekannt ebenfalls über einen längeren Zeitraum Rechtswissenschaften studiert, dies jedoch auch ohne Abschluss oder Staatsexamen beendet und hat soweit ersichtlich bis heute ebenfalls noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Der Streit zwischen den Beteiligten um die Verwertbarkeit von Grundstücken als Vermögen bezieht sich auf das Hausgrundstück N2.Kamp 00 in 00000 E-F1, sowie den Bauplatz C3.Weg/X3.Straße (Amtsgericht C4, Grundbuchamt I, Grundbuch von I, Blatt 000, Flurstück 000/0).
Der Bauplatz C3.Weg/X3.Straße in I gehörte nach den Angaben des Klägers ursprünglich seiner Mutter, J C2, die im Jahr 1975 verstorben sein soll. Nach den Angaben des Klägers erbten der Kläger und sein Bruder X4 C2 den Bauplatz zu gleichen Teilen und der Kläger erreichte es erst später, den geerbten hälftigen Miteigentumsanteil seines Bruders zu erwerben. Fest steht nach dem Grundbuch von I1 Blatt 000 zum Flurstück 000/0, dass der Kläger dort als Eigentümer eingetragen ist aufgrund "Erbfolge vom 22.08.1975 und Erbteilübertragungsvertrag vom 24.08.1979, eingetragen am 28.08.1979". An Belastungen sind in der III. Abteilung eingetragen:
1. Grundschuld über 24.000 DM (12.271,01 Euro) für die M Bausparkasse AG, verzinslich mit 15 % jährlich, Bewilligung vom 09.10.1979, eingetragen am 11.10.1979; 2. Grundschuld ohne Brief über 45.000 DM (23.008,13 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E1-F1, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 24.03.1980, eingetragen am 01.04.1980; 3. Grundschuld ohne Brief über 25.000 DM (12.782,30 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 5 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 18.06.1980, eingetragen am 19.06.1980; 4. Grundschuld ohne Brief über 50.000 DM (25.564,59 Euro) für N1 X2, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 19.02.1982, eingetragen am 28.02.1982; 5. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.356,84 DM (1.205,03 Euro) für B1 C2, C3.Weg 00, 0000 I, 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (AG) Balingen vom 10.02.1989 - 4 F 64/88 -, eingetragen am 02.05.1989; 6. Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek für B1 C2 über 1.165,99 DM (596,16 Euro), 4 % Zinsen, im Wege der Zwangsvollstreckung unter Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Balingen vom 08.11.1989 - 4 F 64/88 und 18 UF 50/89 -, eingetragen 05.12.1989; 7. Grundschuld ohne Brief über 240.000 DM (122.710,05 Euro) für N1 X2, wohnhaft in E, verzinslich mit 20 % jährlich, sofort vollstreckbar gemäß § 800 ZPO, Bewilligung vom 03.02.1992, eingetragen am 10.02.1992; 8.Sicherungs-(Zwangs-)Hypothek über 2.241,53 DM (1.146,08 Euro) für Herrn X4-E2 L, Rechtsanwalt in S1 a.N., 10 % Zinsen, eingetragen im Wege der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Urteils des Amtsgericht...