Leitsatz (amtlich)

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren hat die in die Kosten verurteilte Partei die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten.

Ihre Höhe richtet sich nach BRAgebO § 116 Abs 2 Nr 1.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380918

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