Leitsatz (amtlich)
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren hat die in die Kosten verurteilte Partei die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten.
Ihre Höhe richtet sich nach BRAgebO § 116 Abs 2 Nr 1.
Fundstellen
Dokument-Index HI2380918 |
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