nicht rechtskräftig
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 42/04 R) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Altersruhegeld der Klägerin nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) neu zu berechnen ist.
Die am 00.00.1924 in Lodz/Polen geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus. Sie befand sich während der Verfolgung von September 1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz und war dort im Schneider-Ressort tätig.
Am 30.11.1991 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung eines Altersruhegeldes. Auf diesen Antrag gewährte die hier beklagte Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz - an die der Vorgang zwischenzeitlich zuständigkeitshalber abgegeben worden war - mit Bescheid vom 16.06.1999 Altersruhegeld in Höhe von 128,29 DM monatlich ab 01.12.1991. Dabei erkannte die Beklagte u.a. glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 01.09.1940 bis 31.08.1944 an. Dagegen legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.
Am 25.07.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Rente neu festzustellen. Die Rente sei nach dem ZRBG auf der Grundlage der bereits anerkannten Versicherungszeiten "voll zu zahlen".
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2002 ab. Der begehrten Neufeststellung der Rente stünde die Vorschrift des § 306 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entgegen, weil Rechtsänderungen - wie das ZRBG - auf Bestandsrenten keine Auswirkung hätten.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Das ZRBG selbst verbiete weder eine Neufeststellung noch enthalte dieses Gesetz Übergangsvorschriften. Das ZRBG ergänze aber das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG), das Übergangsvorschriften in Art. 4 § 2 Abs. 1 enthalte, wonach Neufeststellungen auch bei Bestandsrenten vorzunehmen seien. Zudem beziehe sich die Ausschlussregelung in § 306 SGB VI nur auf die Vorschriften des SGB VI und nicht auf andere rentenrechtliche Vorschriften wie z.B. das ZRBG.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2003 zurück. § 306 SGB VI beziehe sich auf alle rentenrechtlichen Vorschriften - auch das ZRBG - und nicht nur auf solche des SGB VI. Auch sei hier die Übergangsvorschrift in Art. 4 § 2 Abs. 1 WGSVG nicht einschlägig, da sich diese Bestimmung nur auf das WGSVG selbst beziehe, nicht aber auf das ZRBG, welches zwar das WGSVG ergänze, nicht aber Bestandteil des WGSVG sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.03.2003 Klage erhoben.
Die Klägerin ist ergänzend der Auffassung, dass der begehrten Neufeststellung § 306 SGB VI nicht entgegenstehe, da § 306 SGB VI eine Ausnahmevorschrift zu § 300 SGB VI sei, wobei sich letztere Norm nur auf Vorschriften des SGB VI beziehe. Daraus folge, dass auch § 306 SGB VI nur Anwendung auf Vorschriften des SGB VI finde, und damit nicht auf das hier in Streit stehende ZRBG. Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des ZRBG. Dieses Gesetz habe das Ziel, im Ghetto zurückgelegte Beschäftigungszeiten zur deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dieses Ziel würde aber unterlaufen, wenn solche Bestandsrentner, deren Rentenzahlung auf eigener Beitragsleistung - Nachentrichtung, DP-Lager, freiwillige Beiträge - oder auf der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beruhe, vom Anwendungsbereich des ZRBG ausgeschlossen seien. Das entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Zudem könnten sich Leistungseinschränkungen im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung nur aus Übergangsvorschriften ergeben, so dass bei fehlender Übergangsvorschrift stets eine Neufeststellung von Leistungen zugunsten der Versicherten stattfinden müsse.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 16.06.1999 abzuändern und der Klägerin ab 01.07.1997 höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass § 306 SGB VI einen Anspruch auf Neufeststellung der vor Inkrafttreten des ZRBG bereits bestehenden Renten ausschließe.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten hingewiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2003 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Neufestst...