Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufeststellung einer Bestandsrente auf Grund des Inkrafttretens des ZRBG
Orientierungssatz
§ 306 Abs 1 SGB 6 schließt eine Neufeststellung von Bestandsrenten auf Grund des In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2002, 2074) aus. Nach § 306 Abs 1 SGB 6 werden aus Anlass von Rechtsänderungen die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit Anspruch auf Leistung einer Rente schon vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestand (vgl BSG vom 23.5.1995 - 13/4 RA 35/94 = SozR 3-2600 § 306 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Altersruhegeld der Klägerin nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) neu zu berechnen ist.
Die ... 1926 in L/P geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt. In L arbeitete die Klägerin bis August 1944 im Korsettressort. Nach der Befreiung kehrte sie nach L zurück und wanderte von dort Ende 1947 nach Israel aus. Sie besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Am 30. November 1991 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto L. Die BfA gab diesen Antrag zuständigkeitshalber an die Landesversicherungsanstalt R - die Beklagte - ab. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersruhegeld ab dem 01.12.1991. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie Beitrags- und Ersatzzeiten vom 08.02.1940 bis 08. Mai 1945; wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenberechnung im genannten Bescheid Bezug genommen.
Am 11. Juli 2002 beantragte die Klägerin die "Zahlung bzw. Vollzahlung der Rente". Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2003 ab. Der begehrten Neufeststellung der Rente stehe die Vorschrift des § 306 SGB VI entgegen, da der Beginn der bereits festgestellten Rente vor dem 01.07.1997 liege.
Hiergegen legte die Klägerin am 14. April 2003 Widerspruch ein. Sie machte geltend, § 2 ZRBG sehe ohne jede Einschränkung vor, dass Renten aus Ghetto-Beitragszeiten voll ins Ausland auszuzahlen seien. Das ZRBG verbietet daher keine Neufeststellung der bisher gewährten Renten. Aus dem Fehlen einer Neufeststellungsvorschrift im ZRBG sei nicht zu entnehmen, dass Bestandsrenten nicht oder nur eingeschränkt neu festzustellen seien. Bei einer restriktiven Anwendung des ZRBG seien auch die Versicherten betroffen, in deren bisherigen Renten Ghetto-Beitragszeiten nicht enthalten seien. Hierbei handele es sich insbesondere um Versicherte, die ausschließlich aufgrund eigener Beitragsleistung (z.B. durch Nachentrichtung) oder durch Anrechnung einer Kindererziehungszeit einen Rentenanspruch erworben haben. In diesen Fällen sei der Rückgriff auf § 306 Abs. 1 SGB VI hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit des ZRBG rechtswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2003 zurück. § 306 SGB VI beziehe sich auf alle rentenrechtlichen Vorschriften - auch das ZRBG - und nicht nur auf solche des SGB VI. Auch sei hier die Übergangsvorschrift des Art. 4 § 2 Abs. 1 WGSVG nicht einschlägig, da sich diese Bestimmung nur auf das WGSVG selbst beziehe, nicht aber auf das ZRBG, welches zwar das WGSVG ergänze, nicht aber Bestandteil des WGSVG sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom 17.01.2003. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Vorschrift des § 306 Abs. 1 SGB VI stehe der Neufeststellung ihres Altersruhegeldes nach dem ZRBG nicht entgegen. § 306 SGB VI sei eine Ausnahmevorschrift zu § 300 SGB VI, wobei sich letztere Norm nur auf Vorschriften des SGB VI beziehe. Daraus folge, dass auch § 306 SGB VI nur auf die Vorschriften des SGB VI Anwendung finde und damit nicht auf das hier anzuwendende ZRBG.
Soweit sich das Sozialgericht Düsseldorf in einem gleichgelagerten Fall im Urteil vom 30.10.2003 - S 15 RJ 53/03 - auf die Ausführungen der Bundesregierung in der Antwort auf die kleine Anfrage im BT-Drucksache. 15/1475 beziehe, beruhe die dortige Antwort auf fragwürdigen Feststellungen, die durch nichts belegt seien; wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 04.05.2004 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 15.12.1998 zu ändern und der Klägerin höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Vorschriften nach dem ZRBG zu gewähren, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass § 306 SGB VI einen Anspruch auf Neufeststellung der vor in Kraft treten des ZRBG bereits be...