nicht rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.12.2002 ohne Minderung der Anspruchsdauer zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen wegen der Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seitens der Klägerin zwecks Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin ist 1980 geboren. In den Jahren 1997 bis 2000 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Danach stand sie ein Jahr (02.01.2001 bis 15.01.2002) in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma als kaufmännische Mitarbeiterin. Vom 16.01. bis 31.01.2002 war die Klägerin zwei Wochen arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 310,00 Euro. Ab dem 01.02.2002 arbeitete die Klägerin als Verkaufsassistentin bei der Firma B GmbH. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch einen Aufhebungsvertrag vom 27.02.2002 am 28.02.2002. Die Klägerin erhielt für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.130,00 Euro brutto. Ohne sich zwischenzeitlich arbeitslos zu melden stand die Klägerin vom 11.03. bis 13.12.2002 in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als kaufmännische Angestellte bei der Zeitarbeitsfirma Q AG & Co. KG. Die Klägerin erhielt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe, durchschnittlich etwa 1.500,00 Euro monatlich.
Die Klägerin meldete sich im November mit Wirkung zum 14.12.2002 arbeitslos. Mit Bescheid vom 21.02.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen für die Zeit vom 14.12.2002 bis 07.03.2003 fest. In diesem Zeitraum ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit sei festzusetzen, da die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe. Diese Arbeitsaufgabe sei für die später eingetretene Arbeitslosigkeit nach dem Ende des Anschlussarbeitsverhältnisses ursächlich, da dieses Arbeitsverhältnis von vornherein nur befristet gewesen sei. Die Klägerin habe schon bei der seinerzeitigen Auflösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses erkennen können, dass sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werde. Gesetzliche Rechtsfolge der Sperrzeit sei eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.
Die Klägerin legte gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass sie bei der Firma Q die Möglichkeit erhalten habe, in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Dies sei ihr wichtig erschienen, weil ihre bisherigen Bewerbungen wegen mangelnder Berufserfahrung abgelehnt worden seien. Außerdem habe eine Übernahmemöglichkeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Sie sei sich keines schuldhaften Verhaltens bewusst, das eine Sperrzeit begründe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, indem sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt und lediglich ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Damit habe der Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Ende des befristeten Vertrages bereits festgestanden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin bestehe nicht. Es sei ihr auch bei einer berufsfremden Tätigkeit zuzumuten gewesen, das unbefristete Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B GmbH weiter fortzuführen bis sie nahtlos ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. So wäre der Eintritt der Arbeitslosigkeit vermieden worden.
Die Klägerin hat am 04.03.2003 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Im Erörterungstermin vom 16.02.2004 hat die Klägerin erklärt, dass sie bei der Firma B GmbH als Call-Center-Agentin im Telefonverkauf gearbeitet habe. Von der Zeitarbeitsfirma Q habe sie das Angebot erhalten, in ihrem Beruf bei der T AG eingesetzt zu werden. Gleichzeitig habe sie eine Garantie der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma T erhalten, wenn es gut laufe. Dazu sei es dann nicht gekommen, da die Firma ihren Sitz zur Hauptfiliale nach O verlegt habe.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 14.12.2002 Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sachverhalt weiter aufzuklären sei. Es sei entscheidungserheblich, ob der Klägerin tatsächlich eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältni...