Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002.
Der am .... geborene, ledige Kläger steht seit dem 01. Dezember 1997 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Seit dem 21. Februar 2000 erhält er Arbeitslosenhilfe. Durch Bescheid vom 13. März 2001 bewilligte die Beklagte ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2001 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 790,00 DM auf der Grundlage der Leistungsgruppe A 0 in Höhe von 272,86 DM wöchentlich. Durch Bescheid vom 09. Januar 2002 gewährte sie Arbeitslosenhilfe ab dem 01. Januar 2002 nunmehr nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 405,00 Euro, was auf der Grundlage der Leistungsgruppe A 0 zu einem wöchentlichen Leistungssatz von 139,72 Euro führte. Der Bewilligungsabschnitt lief am 21. Februar 2002 ab.
Am 31. Januar 2002 stellte der Kläger einen Fortzahlungsantrag. Dazu gab er an, er habe zwei Sparbücher mit Einlagen in Höhe von 1.000,00 bzw. 543,25 Euro. Ferner besitze er Wertpapiere mit einem derzeitigen Kurswert von
1.500,0 DM bzw. 829,99 Euro. Daneben bestehe ein Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 102.258,38 Euro, dessen Guthaben 41.367,71 Euro betrage. Vertragsbeginn sei der 31. März 1980 gewesen. Bezüglich des Bausparvertrages legte der Kläger eine Bescheinigung des LBS-Kunden-Center Wuppertal vor, wonach das Guthaben am 22. Januar 2002 41.360,21 Euro betragen habe. Bei Kündigung innerhalb von 14 Tagen trete ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro ein. Durch Bescheid vom 19. März 2002 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab, da der Kläger über ein Vermögen von 44.507,89 Euro (Sparbücher, Wertpapiere, Bausparvertrag) verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30.160,00 Euro verblieben 14.347,89 Euro, die bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen seien. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehe damit nicht. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21. März 2002, den dieser nicht begründete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 2002 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die am 26. Juli 2002 beim erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 begehrt. Er hat vorgetragen, sein Vermögen setze sich im Wesentlichen aus zwei Sparbüchern und dem Bausparvertrag zusammen. Die Verwertung des Bausparvertrages sei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (ALHI-VO) nicht zumutbar, da er der angemessenen Alterssicherung diene. Bei einer sofortigen Kündigung würde auch ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro eintreten. Die Fondsanteile habe er schon verkauft und verwertet, auch diese hätten der Alterssicherung gedient. Es verbleibe damit nur ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 1.543,25 Euro, was weit unter der Freigrenze liege.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juli 2002 zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Bausparvertrag sei verwertbar und die Verwertung auch zumutbar. Der Kläger sei in der Verfügung des Betrages aus dem Vertrag nicht eingeschränkt. Soweit bei einer vorzeitigen Auflösung ein Verlust in Höhe von 1.488,96 Euro eintrete, sei die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Die Verwertungskosten bei einer sofortigen Kündigung lägen weit unterhalb von 10 % des Substanzwertes. Der Freibetrag, der nach § 1 Abs. 2 ALHI-VO 520 Euro je vollendetem Lebensjahr betrage, d. h. hier
30.160,0 Euro, sei in Abzug gebracht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (Stammnummer 475675) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 21. Februar 2002 abgelehnt.
Gemäß § 190 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Arbeits...