Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Aufteilung einer Hinterbliebenenrente bei mehreren Hinterbliebenen mit Versorgungsansprüchen

 

Orientierungssatz

1. Eine zugunsten eines Ehegatten gewährte Hinterbliebenenrente ist auch dann, wenn sie auf mehrere Hinterbliebene aufzuteilen ist, nicht schon dann herabzusetzen und aufzuteilen, wenn weitere Anspruchsberechtigte vorhanden sind, sondern erst dann, wenn diese auch tatsächlich einen Rentenzahlungsanspruch erlangt haben.

2. Teilen sich mehrere Bezugsberechtigte einer Hinterbliebenenrente diese Rente, so ist dann, wenn einer der Hinterbliebenen seinen Anspruch verliert (hier: wegen Wiederverheiratung) die Rente für den verbleibenden Bezugsberechtigten um diesen Anteil zu erhöhen. Das gilt auch dann, wenn dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch weggefallen ist, zuvor eine Rentenabfindung gezahlt wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen B 5 RJ 4/00 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 03.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1997 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid vom 11.05.1993 auch für die Zeit ab 01.12.1996 aufhebt und die Witwenrente über den 30.11.1996 hinaus anteilig entzieht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Beklagte die Witwenrente der Klägerin zur Hälfte entzogen hat.

Die am ......... geborene Klägerin ist Witwe des ... geborenen und am .............. verstorbenen Versicherten .......................

Die Klägerin und der Versicherte hatten 1956 geheiratet. Die Ehe bestand bis zum Tode des Versicherten.

Am ....... hatte der Versicherte in Marokko die ....geborene Frau ............ als zweite Ehefrau geheiratet. Nach dem Tode des Versicherten heiratete ......... erneut am ............

Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 11.05.1993 gegenüber der Klägerin die Zahlung der Großen Witwenrente mit Beginn zum 01.02.1993 bewilligt. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 674,03 DM.

Am 19.07.1995 beantragte die zweite Witwe, Frau ......, die Bewilligung von Witwenrente. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes mit einer weiteren Frau verheiratet gewesen sei und die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen Witwenrente nicht mehr vorliegen würden. Die Klägerin machte geltend, dass nach ihrer Kenntnis die zweite Witwe erneut geheiratet hätte. Nachweise über die zweite Heirat lägen ihr nicht vor.

Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 03.11.1995, mit dem sie den Bescheid vom 11.05.1993 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab 01.12.1995 aufhob und die Witwenrente ab diesem Zeitpunkt nur noch in Höhe von 375,34 DM zahlte. Die zweite Ehefrau des verstorbenen Versicherten hätte Witwenrente beansprucht. Die Witwenrente sei daher zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für die behauptete Wiederheirat der zweiten Witwe liege kein Nachweis vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie die Heiratsurkunde der zweiten Ehefrau vom ......... vorlegte sowie die notariell beurkundete Vereinbarung der zweiten Ehefrau mit ihren Stiefsöhnen vom 26.10.1994, in der sich diese über die Aufteilung der Erbschaft des Versicherten einigten. Im übrigen sei die Aufteilung der Rente unbillig, da der zweiten Witwe nach der Wiederverheiratung kein Anspruch mehr zustehe.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.1997 zurück. Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Eheschließung der zweiten Ehefrau sei die Witwenrente der Klägerin gemäß § 34 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) und des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens endgültig aufzuteilen gewesen.

Während der Durchführung des die Klägerin betreffenden Verwaltungsverfahrens bewilligte die Beklagte gegenüber der zweiten Witwe des Versicherten mit Bescheid vom 22.03.1996 die Kleine Witwenrente für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.1994. Sie verfügte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 771,90 DM. Desweiteren bewilligte sie der zweiten Witwe mit Bescheid vom

29.03.1996  eine Witwenrentenabfindung in Höhe von 3.705,12 DM.

Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der sie deren Aufhebung geltend macht. Sie ist der Ansicht, daß die Aufhebung des ursprünglichen Witwenrentenbescheides vom 11.05.1993 rechtswidrig sei. Die Aufhebung hätte nicht gemäß § 48 SGB X, sondern gemäß § 45 SGB X erfolgen müssen, da der zweiten Witwe bereits ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Anspruch auf Witwenrente zugestanden habe. Nach einem Ablauf von mehr als zwei Jahren komme ihr der Vertrauensschutz des § 45 SGB X zu und hätte der Bescheid vom 11.05.1993 wegen Fristablaufs nicht aufgehoben werden dürfen. Zudem sei die Aufteilung der Witwenrente unbillig, da diese wegen ihre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge