Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für die konduktive Förderung nach Petö im Rahmen der Eingliederungshilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Der 20xx geborene Kläger leidet an einer bilateralen spastischen Cerebralparese mit dyskinetischen Anteilen unklarer Genese, deren Schweregrad der Stufe 4 im GMFCS entspricht. Der Kläger hat vor dem Hintergrund dieser gesundheitlichen Einschränkung auch insbesondere verschiedene Beeinträchtigungen auf orthopädischen Gebiet und ist dadurch in seinen motorischen Fähigkeiten stark eingeschränkt.
Der Kläger befindet sich aufgrund der vorstehend benannten Störungen seit seinem 6. Lebensmonat in diversen Therapien und Behandlungen auf unterschiedlichen Gebieten. Trotz ebenfalls durchgeführter umfangreicher Diagnostik konnte die Ursache für die Beeinträchtigungen bisher nicht gefunden werden.
In dem Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013 erhielt der Kläger heilpädagogische Leistungen der Frühförderung. Der Kläger hat sodann vom 01.08.2013 bis 31.07.2017 einen Integrativen Kindergarten besucht und besucht nunmehr seit dem Schuljahr 2017/2018 die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung in L..... (..... Schule). Während der Zeit seines Besuches der Integrativen Kindertagesstätte hat der Kläger zusätzlich eine Einzelfallbetreuung erhalten, deren Kosten seitens der Beklagten über die Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII getragen worden sind.
Am 28.11.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für die konduktive Förderung nach Petö.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.01.2014 ab. Sie stützte ihre Ablehnung im Wesentlichen darauf, dass mit der geplanten Therapie vor allem die motorische Förderung erreicht werden solle und somit ein medizinischer Leistungszweck im Vordergrund stehe. Hinsichtlich des Ziels der Sozialisation sei zu beachten, dass dieses bereits durch die Betreuung und Förderung im Kindergarten verfolgt werde und darüber hinausgehend keine Notwendigkeit weiterer Förderung erkannt werden könne.
Der seitens des Klägers eingelegte Widerspruch blieb erfolglos und mündete in dem unter dem 01.04.2014 erlassenen Widerspruchsbescheid.
Darin vertrat die Beklagte die Auffassung, die Kosten für die Petö-Therapie könnten nicht übernommen werden, da es sich bei der Petö-Therapie um ein nicht verordnungsfähiges Heilmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinn handele und daher eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausscheide. Auch vor dem Hintergrund des bundessozialgerichtlichen Urteils ergebe sich keine andere Beurteilung. Denn in dem Falle des Klägers stehe der medizinische Leistungszweck eindeutig im Vordergrund. Die Ziele der Förderung der Sozialisation sowie das Toilettentraining würden bereits durch die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte abgedeckt. Die sprachliche und motorische Förderung würden durch Physiotherapie, Motopädie und Sprachtherapie gedeckt. Es handele sich im Weiteren auch nicht um eine Maßnahme im Sinne einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Die Petö-Therapie versuche, die Behinderungsfolgen zu mindern bzw. zu beseitigen und setze gerade nicht an dem Punkt an, Teilhabe an der Gesellschaft unter Berücksichtigung der behinderungsspezifischen Bedürfnisse zu ermöglichen.
Dagegen hat der Kläger am 05.05.2014 die vorliegende Klage erhoben.
Mit seiner Klage verfolgt er das Ziel, die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die durchgeführten Petö-Therapie-Einheiten zu verpflichten. Er ist der Ansicht, nach §§ 53, 54 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der begehrten Kosten zu haben. Er verweist darauf, dass nach der bundessozialgerichtlichen Entscheidung zu B 8 SO 19/08 R ein Leistungsanspruch für die Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie nach den Vorschriften über die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft grundsätzlich anerkannt worden sei. Es sei lediglich erforderlich darzulegen, dass die Therapie zu entsprechenden Fortschritten führe. Im Falle des Klägers sei diese Voraussetzung eindeutig erfüllt. Die Konduktoren hätten eindeutig dargelegt, dass der Kläger im Rahmen der Therapie Fortschritte mache. Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine rein medizinische Rehabilitation. Vielmehr würden durch die Petö-Therapie auch kognitive Prozesse gebessert. Durch die Petö-Therapie habe der Kläger gelernt, seine Arme nach vorne auszustrecken und die Faustbildung zu vermeiden. Dadurch erst seien weitere Entwicklungsschritte ermöglicht worden. Im Übrigen sei es auch nur im Sinne einer Negativvoraussetzung dann ausgeschlossen, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Petö-Therapie durchsetzen zu können, wenn der Betroffene die Anweisungen des Konduktors während der Petö-Sitzungen aufgrund zu starker Beeinträchtigungen nicht nachvollziehen könne. Dies...