Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls. Anerkennung einer Angststörung als Unfallfolge
Orientierungssatz
1. Ein am Arbeitsplatz erlittener Raubüberfall ist als Arbeitsunfall anzusehen.
2. Eine Angststörung als Folge eines Arbeitsunfalls (hier: Raubüberfall) kann auch zunächst stumm verlaufen und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestieren.
3. Einzelfall zur Bewertung der Auswirkungen einer infolge eines Arbeitsunfalls erlittenen Angststörung auf die Erwerbsfähigkeit (hier: MdE von 20 Prozent festgestellt).
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 verurteilt, bei der Klägerin als Folge ihres Arbeitsunfalls vom 21.08.2006 eine "Angststörung" anzuerkennen und ihr wegen der Folgen, ab dem 01.04.2010 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den die Klägerin am 00.00.2006 erlitten hat.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin, wurde am Unfalltag Opfer eines Raubüberfalls. Sie arbeitete zu diesem Zeitpunkt als Filialleiterin bei der Firma T1. Ein zunächst unbekannter Täter bedrohte die Klägerin und ihre beiden Kolleginnen mit einer Pistole und forderte die Herausgabe des Tresorinhalts. Danach sperrte er die Klägerin und ihre Kolleginnen in der Toilette ein und flüchtete.
Aufgrund der Vorabmeldung des Überfallgeschehens durch den Arbeitgeber vom 22.08.2006, erfolgte durch die Beklagte eine Akutintervention. Hier nahm die Klägerin an zwei Therapiegesprächen teil und trat sodann ihren seit sehr langer Zeit geplanten Urlaub, in Form einer Amerikareise an. Nach Rückkehr aus diesem Urlaub, hat sie ihre Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder aufgenommen. 2008 wurden mehrere Knieoperationen bei ihr notwendig, die zu längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten und letztendlich zum Verlust des Arbeitsplatzes führten. Auch trennte die Klägerin sich von ihrem Lebenspartner.
Mit Schreiben vom 07.06.2011 beantrage der Dipl.-Psych. T2 die Übernahme der Kosten einer durch ihn durchgeführten Behandlung. Die Klägerin sei seit dem 07.04.2010 bei ihm in Behandlung. Bisher seien 30 Sitzungen durchgeführt worden. Außerdem sei die Klägerin vom 02.02.2011 bis zum 16.03.2011 stationär in der H Klinik behandelt worden. Dort sei die Diagnose einer postraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf dem Hintergrund eines Überfalls am Arbeitsplatz gestellt worden.
Daraufhin holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von U1 ein. Der Sachverständige berichtete in seinem Gutachten vom 13.06.2012, dass es keine Hinweise gebe, dass bei der Klägerin eine psychoreaktive Störung von Krankheitswert vorläge, die auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden könnte. Unfallunabhängig bestünde eine leichtgradige Depression. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfallgeschehens läge deshalb nicht vor.
Auf der Basis dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2012 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Nach dem Überfall sei es zu einer Erstintervention gekommen. Danach sei die Klägerin in Urlaub gefahren. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeitszeit habe insoweit vom 22.08. bis zum 02.09.2006 bestanden. Ab dem 20.10.2006 habe die Klägerin wieder gearbeitet. Erst im September 2011 habe die Klägerin Leistungen nach dem Unfall vom 21.08.2006 geltend gemacht. Nach so langer Zeit seien die Unfallfolgen vollständig abgeheilt. Leistungen über den 02.09.2006 hinaus, würden nicht gewährt.
Ihren gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch, begründete die Klägerin mit der Vorlage eines Befundberichtes von E. Dieser diagnostizierte unter dem 19.12.2011 eine "schwere PTBS".
Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 08.10.2012 erhobene Klage der Klägerin. Mit der Klage begehrt sie die Feststellung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente wegen dieser Unfallfolgen. Sie trägt dazu vor, dass sie unter ganz erheblichen Angstzuständen leide, die auf den seinerzeit stattgehabten Überfall zurückzuführen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2012 zu verurteilen, bei ihr als Folge ihres Arbeitsunfalls vom 00.00.2006 eine
"Angststörung"
anzuerkennen und ihr wegen dieser Folgen, eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die im Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung zutreffend und richtig ist. Das Entstehen einer PTBS nach einer so langen Latenzzeit von 2006 bis 2010 sei nahezu ausgeschlossen. Das Gutachten von U1 bestä...