Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung an einen Hinterbliebenen bei Abtretung zur Sicherung eines Kredites. keine Vergleichbarkeit der Beitragsfestsetzung im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder einer schuldrechtlichen Abtretung

 

Orientierungssatz

1. Die Beitragsfestsetzung von einem Auszahlbetrag einer Lebensversicherung ist rechtswidrig, wenn die hinterbliebene Ehefrau des Versicherten aus der aus der ehemaligen Direktversicherung resultierenden Kapitalleistung keine Zahlung erhalten hat, weil der Versicherte zur Sicherung eines Kredites einen Abtretungsvertrag über die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat.

2. Zur Frage der Vergleichbarkeit der Beitragsfestsetzung im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder einer schuldrechtlichen Abtretung.

 

Tenor

Der Bescheid vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur Krankenversicherung (53,80 Euro) festgesetzt werden.

Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung von einem Auszahlbetrag einer Lebensversicherung.

Die 1947 geborene Klägerin ist seit Januar 2003 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Sie ist die Witwe des im Mai 2006 verstorbenen Ehemannes I-K X. Für ihren verstorbenen Ehemann hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber im Jahr 1992 eine Lebensversicherung als Direktversicherung bei der DBV (Deutsche Beamtenversicherung) abgeschlossen. Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führte der Ehemann ab dem 01.02.2001 die Lebensversicherung in eigenem Namen als Versicherungsnehmer fort. Er setzte sich selber als Bezugsberechtigten für den Erlebensfall und die Klägerin als Bezugsberechtigte für den Todesfall ein. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbständiger nahm er im Herbst 2001 bei der E Bank einen Kredit auf und schloss mit der E Bank zur Sicherung des Kredites einen Abtretungsvertrag über die Ansprüche aus dem bei der DBV geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Er trat an die E Bank alle künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung der Ansprüche der Bank ab. Etwaige Bezugsrechte wurden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Die Bank wurde beauftragt, dem Vorstand der Versicherungsgesellschaft die Abtretung unter Widerruf etwa bestehender Bezugsrechte, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstanden, im Namen des Sicherungsgebers anzuzeigen. Die Abtretung und der Widerruf der Bezugsrechte wurden der DBV am 02.11.2001 von der E Bank angezeigt. Die komplette Versicherungsleistung wurde nach dem Tod des Ehemannes von der DBV vollständig an die E Bank ausgezahlt.

Nach dem Tod des Ehemannes erhielt die Beklagte von der DBV die Auskunft, dass die Versicherungssumme einer Lebens- und Direktversicherung des Ehemannes mit der Klägerin als Bezugsberechtigter ausgezahlt worden sei und zwar in Höhe von 45.000,00 Euro.

Die Beklagte erteilte daraufhin gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 16.10.2006, mit dem sie unter Zugrundelegung der ausgezahlten Kapitalleistung für die Zeit ab 01.06.2006 zu leistende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festsetzte und zwar unter Zugrundelegung einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 376,20 Euro und einer monatlichen Beitragspflicht in Höhe von 60,20 Euro (Krankenversicherung: 53,80 Euro, Pflegeversicherung: 6,40 Euro).

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass sie aus dem Lebensversicherungsvertrag keinerlei Auszahlung erhalten habe. Der gesamte Auszahlungsbetrag sei an die E Bank geleistet worden. Darüber hinaus habe sie auch im Übrigen keinerlei Ansprüche aus dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes. Sie habe die Erbschaft ausgeschlagen. Zum Nachweis legte sie verschiedene Vertragsunterlagen vor. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Die Beitragsfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versorgungsausgleich (dinglich und schuldrechtlich) seien auch bei einer schuldrechtlichen Abtretung Beiträge zu erheben.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Beitragsbescheide geltend macht. Unter Einreichung weiterer Unterlagen hat sie wiederholt geltend gemacht, dass sie aus der Direktversicherung ihres Ehemannes keinerlei Zahlungen erhalten habe. Die Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag hätten zum Todeszeitpunkt ihres Ehemannes allein der E Bank zugestanden. Sie habe darüber hinaus die Erbschaft ausgeschlagen. Sie habe auch keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ihr Ehemann sie als Bezugsberechti...

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