nicht rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid vom 11.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 wird aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungspflichtbeiträge für die Beigeladenen zu 4) bis 12) nachgefordert werden. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) bis 12) zu tragen; im übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin für Fahrer ihres Kurier-Service-Betriebes Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat. Streitig ist dabei, ob diese Mitarbeiter ihre Arbeitnehmer oder Selbständige waren.
Die Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum mit Sitz in E ein Kurierunternehmen, handelnd unter dem Namen "L-Kurier", und beschäftigte dort diverse Kurierfahrer.
Ihr Unternehmen wurde im Oktober und Dezember 1997 einer Betriebsprüfung der Beklagten unterzogen. Der Prüfzeitraum erstreckte sich auf die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.09.1997.
Die Klägerin legte diverse Belege über die entstandenen Kosten für Fahrtätigkeiten der Fahrer vor, sowie Gewerbeanmeldungen der Fahrer auf jeweils deren eigenen Namen (z. B. für den zum Rechtsstreit beigeladenen Herrn H - Beigeladener zu 7)); unter "angemeldete Tätigkeit" wurde angegeben "Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug".
Vorgelegt wurden auch schriftliche Vereinbarungen bzw. Verträge zwischen der Klägerin und deren Fahrern (z. B. für den erwähnten Beigeladenen zu 7)). Dort heißt es unter anderem:
"Der Unternehmer übernimmt die Ausführung von Frachtaufträgen. Er ist selbständiger Unternehmer (Gewerbetreibender). Er unterliegt der Firma L gegenüber nur den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ein Arbeitsverhältnis wird zwischen den Unterzeichnern nicht begründet. Der Unternehmer ... trifft ... die folgende Vereinbarung"
"§ 1 Fahrzeugeinsatz ... die Beförderung erfolgt mit einem betriebssicheren und mit Funk ausgerüstetem Fahrzeug. Das Fahrzeug wird dem Unternehmer von der Firma T L gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes zur Verfügung gestellt ..."
"§ 8 Kundenschutzklausel ... für die Dauer von einem Jahr verpflichten sich beide Parteien wechselseitig, keine Kunden des jeweils anderen Unternehmers auf eigene Rechnung zu bedienen. Bei Zuwiderhandlung wird der Verlust des Unternehmers der jeweils anderen Partei in Rechnung gestellt."
"§ 9 Dauer der Vereinbarung, Kündigung ... Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist durch beide Unterzeichner jederzeit ohne Einhaltung von Fristen kündbar."
"§ 12 Allgemeines ... Der Unternehmer ist der Firma T L gegenüber weder zeit-, orts- noch weisungsgebunden ..."
"Zusatzvereinbarung ... Gebühr ... Die Firma T L berechnet dem Unternehmer für die Vermittlung und Bearbeitung der Aufträge eine monatliche Gebühr von 15 % des jeweiligen Monatsumsatzes inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer."
Mit Bescheid vom 11.12.1997 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungspflichtbeiträge im Prüfzeitraum nach (zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), für diverse Arbeitnehmer und für die Kurierfahrer, die zum Rechtsstreit beigeladen wurden. Insgesamt wurde eine Forderung von 58.654,02 DM erhoben (= 29.989,32 Euro).
Soweit Nachforderungen bezüglich Umlageaushilfen in der Zeit von 1994 bis 1996 erhoben wurden bzw. bezüglich Versicherungspflicht eines Herrn V I, hat die Klägerin den Bescheid nicht angegriffen, wie sie in der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.04.1998 im Rechtsstreit S 8 J 66/98 klargestellt hat (Bl. 77 der dortigen Gerichtsakte).
Zur Begründung der Nachforderung für die zum Rechtsstreit beigeladenen Kurierfahrer führte die Beklagte unter anderem aus: Die Klägerin habe sich zur Erfüllung ihrer Aufträge der Mitarbeit durch Subunternehmer bzw. vermeintlich freier Mitarbeiter bedient. Die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen ließen aber darauf schließen, dass es sich bei dem genannten Personenkreis um abhängige Selbständige handeln würde bzw. um Scheinselbständige und damit vielmehr um tatsächlich abhängig Beschäftigte, die unter den Schutz der Sozialversicherung fielen. Zwar gebe es für den Begriff des Arbeitnehmers keine gesetzliche Definition. Es bestehe aber Einigkeit, dass der Arbeitnehmer fremdbestimmte, abhängige Arbeit erbringe, wenn der freie Mitarbeiter einer selbstbestimmten Arbeit nachginge. Für den Bereich der Fahrer von Transportunternehmen bzw. für Kurierfahrer sei bereits durch das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 17.08.1994 (L 9 KR 8/94) entschieden worden, dass diese Kurierfahrer versicherungspflichtige Arbeitnehmer seien. Letztlich sei dieses Urteil auch durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden. Danach sei entscheidend, dass die Ein-Personen-Unternehmen kein eigenes Kapital einsetzen würden, keine Mitarbeiter beschäftigen würden und nur einen Vertragspartner hätten. Es bleibe kein nennenswerter unternehmerischer Spielraum. In der Regel hätten die Fahrer der Klägerin über keine eigene betriebliche Organisation verfügt; die Fahrzeuge seien ...