Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwerrente auch bei polygamer Ehe
Orientierungssatz
Eine polygame Ehe nach marokkanischem Recht ist als ein familienrechtliches Rechtsverhältnis zu bewerten, das in seinem Wesen einer deutschen Ehe jedenfalls im Hinblick auf den gegenseitig geschuldeten Unterhalt gemäß § 1360 BGB entspricht. Daraus folgt, daß der Witwer diejenigen Sozialleistungen beanspruchen kann, die als Surrogat für einen entgangenen Unterhalt dienen.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 2052050 |
IPRspr. 1995, 90 |
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