nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung der Quartalsabrechnung für das Quartal IV/2001 vom 12.04.2002 nebst Belastungsanzeigen vom 08.04.2002 (Schlussabrechnungen für das Jahr 2001 im Bereich der Primär- und Ersatzkassen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die bis zum 18.02.2001 abgerechneten Honorare im Bereich der übrigen Leistungsarten ohne Honorareinbehalte auszuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten in den Leistungsbereichen Kieferorthopädie (KFO) Zahnersatz (E), Parodontose (PAR) sowie Kieferbruch/Kiefergelenk (KB/KG) (sog. übrige Leistungsarten) für das Jahr 2001.
Für die Zeit ab 01.01.2001 fasste die Beklagte die Bestimmung des § 4 Abs. 1a ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) in der Weise neu, dass für konservierend-chirurgische Behandlungen (KCH) einerseits und für KFO, ZE, PAR sowie KB/KG andererseits Teil(honorar)kontingente gebildet wurden. Für diese Leistungsarten ermittelt die Beklagte jeweils getrennt für den Bereich der Primärkrankenkassen sowie für den Bereich der VdAK/AEV-Krankenkassen quartalsweise kumuliert pro Kalenderjahr für die Vertragszahnärzte die im Rahmen der Honorarverteilung maximal zu vergütenden Honorargrenzen je Fall, bei deren Anwendung unter Bewertung der Leistungen mit dem Vertragspunktwert die zu verteilenden Vergütungsvolumina des jeweiligen Kassenbereiches nicht überschritten werden. Bis zum Erreichen der Teilkontingente nehmen die von den Vertragszahnärzten angeforderten Punkte/DM/EUR-Beträge je Fall mit dem mit den jeweiligen Krankenkassen vereinbarten und von ihnen vergüteten Punktwert an der Honorarverteilung nach Einzelleistungen teil. Für einzelne Behandlungsfälle nicht verbrauchte Punkte/DM/EUR-Beträge werden auf andere Fälle innerhalb der Leistungsart desselben Kassenbereichs übertragen. Die Teilkontingente der übrigen Leistungsarten werden dabei bestimmt durch die Zahl der jeweils abgerechneten Fälle aus der KCH-Abrechnung multipliziert mit Honorargrenzen, die im Bereich der Primärkassen bei 89,- DM und im Ersatzkassenbereich bei 128,- DM je Fall lagen. Diese Neufassung des HVM wurde von der Vertreterversammlung der Beklagten am 17.02.2001 beschlossen und in einer Sonderausgabe des Rheinischen Zahnärzteblattes vom 19.02.2001 bekannt gegeben.
Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in B niedergelassen und Mitglied der Beklagten. In Anwendung der Honorarverteilungsregelungen verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2002 vorläufige Honorareinbehalte bei den übrigen Leistungsarten für das Quartal I/2001 in Höhe von 20.715,81 DM für den Bereich der Primärkassen und von 7.397,54 DM für den Bereich der Ersatzkassen.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.
Mit der Quartalsabrechnung IV/01 vom 12.04.2001, der die Schlussabrechnung für das Jahr 2001 beigefügt war, in der Gestalt des während des Klageverfahrens erteilten Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 verfügte die Beklagte endgültige Honorareinbehalte bei den übrigen Leistungsarten in Höhe von 29.545,61 DM für den Bereich der Primärkassen und von 2.209,14 DM für den Bereich der Ersatzkassen.
Der Kläger rügt vor allem, die erst am 19.02.2001 bekannt gemachten Ergänzungen des HVM mit Wirkung zum 01.01.2001 verstießen gegen das Rückwirkungsverbot. Dies gelte zumindest für die vor Bekanntgabe des HVM behandelten Fälle. Anders als bei den konservierend-chirurgischen Leistungen würden die Honorare bei den übrigen Leistungsarten monatlich abgerechnet. In den Quartalsabrechnungsbescheiden würden die Honorare zwar noch einmal betragsmäßig aufgeführt; dies stelle jedoch lediglich eine deklaratorische Wiederholung der zuvor abschließend berechneten Beträge dar.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des HVM seien Leistungserbringung und Abrechnung für die Monate Januar (Abgabe der Abrechnung: 15.01.2001) und Februar (Abgabe der Abrechnung: 15.02.2001) bereits abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass die Beklagte für diese Leistungen später rückwirkend Honorargrenzen definieren würde. Vielmehr habe er die Leistungen in der Erwartung erbracht, dass ihm dafür ungekürzte Honorare gezahlt würden. Sein Vertrauen ergebe sich auch daraus, dass der HVM für das Vorjahr ausdrücklich bis zum 31.12.2000 befristet gewesen sei und Honorargrenzen für das Jahr 2000 erst zum 01.04.2000 eingeführt worden seien. Er habe damit gerechnet, dass dies im Jahre 2001 genauso sein würde, zumal zu Beginn des Jahres 2001 eben keine Honorarbegrenzung bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Quartalsabrechnung für das Quartal IV/01 vom 12.04.2002 nebst Belastungsanzeigen vom 08.04.2002 (Schlussabrechnungen für das Jahr 2001 im Bereich der Primär- und Ersatzkassen) in der Gestalt des ...