Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Klägerin ist am 00.00.1975 geboren. Sie absolvierte eine zwölfmonatige Ausbildung als Bekleidungsfertigerin von 1992 bis 1994 und schloss diese auch mit einer entsprechenden Prüfung ab. Die Klägerin war dann zunächst in diesem Beruf tätig und zuletzt von 2003 bis Februar 2006 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung versicherungspflichtig beschäftigt.

Unter dem 26.04.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch Frau S am 10.05.2005. Sie diagnostizierte bei der Klägerin ein Wirbelsäulenleiden bei bekanntem Morbus Scheuermann und kam in sozialmedizinischer Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin noch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken sechs Stunden und mehr am Tag zumutbar seien. Mit Bescheid vom 08.06.2005 wies die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass eine Rente nicht gewährt werden könne, weil in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 26.04.2000 bis 25.04.2005 seien nur drei Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Im Übrigen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung.

Dagegen erhob die Klägerin am 17.06.2005 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass sie mit den bei ihr vorliegenden Erkrankungen keine drei Stunden auch nur leichteste Tätigkeiten ausüben könne. Im Übrigen habe sie die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, da sie 1997 und 1999 Kinder bekommen habe. Mit weiterem Bescheid vom 27.10.2005 lehnte die Beklagte erneut den Rentenantrag ab und führte nun zur Begründung aus, dass zwar die Anspruchsvoraussetzung - drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren - zum 25.04.2005 erfüllt sei. Jedoch sei zwar die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Krankheit Wirbelsäulenleiden bei bekanntem Morbus Scheuermann beeinträchtigt. Die Klägerin könne jedoch nach den ärztlichen Feststellungen noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, so dass mit diesem Leistungsvermögen weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 23.11.2005 Widerspruch und bezog sich unter anderem auf ein Attest ihres behandelnden Orthopäden C, wonach trotz medizinischer Behandlung insgesamt eine Zunahme der Beschwerden bei der Klägerin zu verzeichnen sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Begutachtung der Klägerin am 16.01.2006 durch den Nervenarzt P- X. Dieser stellte bei der Klägerin einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen, einen Kopfschmerz vom Spannungstyp, Verdacht auf funktionelle Beschwerden des Gastrointestinaltraktes, einen Zustand nach operativer Behandlung eines Carpaltunnelsyndroms rechts sowie eine geplante Operation eines Carpaltunnelsyndroms links fest. Er kam in sozialmedizinischer Hinsicht zu dem Ergebnis, dass der Klägerin noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr am Tag möglich seien. Dem Widerspruch der Klägerin gab die Beklagte nicht statt, sondern wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides (Blatt 97 bis Blatt 100 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 02.05.2006 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer schweren Krankheiten nicht auch nur drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein könnte. Ihre Erkrankungen verursachten unter anderem ein Taubheitsgefühl in beiden Händen, so dass sie mit ihren Händen überhaupt nicht arbeiten könne.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.05.2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass bei der Klägerin noch ein sechs- und mehrstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten bestehe. Eine Einschränkung der arbeitstäglichen Wegefähigkeit sei nicht festgestellt worden, so dass die Voraussetzungen weder für eine volle noch für eine teilweise Erwerbsminderung bei der Klägerin vorlägen.

Das Gericht hat zunächst zur Abklärung des Gesundheitszustandes der beruflichen Belastbarkeit der Klägerin Befundberichte des behandelnden Orthopäden C, des Neurologen L1, des Internisten W, des Chirurgen Q1, des Orthopäden L2 und des Neurochirurgen I, beigezogen. Es ist Bewei...

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