Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist am 00.00.1968 in der Türkei geboren. Er erlernte keinen Beruf und war in Deutschland von 1985 bis 1993 unter anderem als Metall- und Textilarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50.
Unter dem 15.06.2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers am 26.08.2005 durch Frau S1. Diese Ärztin stellte bei dem Kläger eine Depression, einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie ein LWS-Syndrom fest. In sozialmedizinischer Hinsicht kam sie zu dem Ergebnis, dass dem Kläger weiterhin mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck 6 Stunden und mehr am Tag zumutbar seien. Der Kläger erhob dagegen unter dem 22.09.2005 Widerspruch und bezog sich zur Begründung auf ein Attest seines behandelnden Chirurgen C1. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine erneute Begutachtung des Klägers durch den Neurologen E am 23.12.2005. Dieser stellte bei dem Kläger das Vorliegen einer Konversionsstörung fest und gelangte zu der selben Leistungsbeurteilung wie die Vorgutachterin. Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte nicht statt, sondern wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2006 zurück. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 41 bis Blatt 44 der Verwaltungsakten) Bezug genommen.
Der Kläger hat dagegen am 08.05.2006 Klage erhoben und zur Begründung sich erneut auf ein Attest des behandelnden Chirurgen C1 bezogen, wonach er nicht mehr in der Lage sei, irgendeine körperliche Tätigkeit zu verrichten. Ferner hat der Kläger auch noch ein Attest seines behandelnden Neurologen L vorgelegt, wonach die Leistungsfähigkeit bei dem Kläger derart eingeschränkt sei, dass er weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder für stundenweise einer Tätigkeit werde nachgehen können.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.07.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben nicht entscheidend reduziert sei. Er sei durchaus noch in der Lage, einer körperlich mittelschweren, geistig mittelschwierigen Tätigkeit mehr als 6 Stunden am Tag nachzugehen. Er sollte dabei Tätigkeiten mit Publikumsverkehr nicht mehr ausüben. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung nicht vor.
Das Gericht hat zunächst zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner beruflichen Belastbarkeit Befundberichte der Kliniken N1-I N, Abteilung Gefäßchirurgie, über einen stationären Aufenthalt des Klägers dort vom 01.01. bis 02.02.2006 sowie über ambulante Aufenthalte vom 06.04. und 18.07.2006, des behandelnden Neurologen L, des Chirurgen C1, des Internisten C2 sowie des Allgemeinen Krankenhauses W, Klinik für Unfallchirurgie, über einen stationären Aufenthalt vom 07. bis 14.11.2002, beigezogen. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und zwar auf nervenfachärztlichem Gebiet von S2. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 09.03.2007 die folgenden bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt:
Somatisierungsstörung, Spannungskopfschmerz, emotional instabile Persönlichkeit, eingeschränkte Impulskontrolle, Verschleißerkrankung der Hals- und Lendenwirbelsäule, kombinierte Hyperlipidämie, Hepatopathie, rezidivierende Erysipele, Gastritis unter NASR
In seiner Leistungsbeurteilung ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch eine körperlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten kann. Der Kläger dürfe keine Arbeiten in Zwangshaltungen mehr ausüben, keine Überkopfarbeiten, keine Arbeiten mit häufigem Bücken und Wiederaufrichten, keine Gerüst- und Leiterarbeiten sowie keine Tätigkeiten unter Kälte- und Hitzeeinwirkung und unter Witterungseinflüssen. Wegen seiner eingeschränkten Impulskontrolle sollte er auch keine Arbeiten mit Publikumsverkehr durchführen. Sofern der Kläger jedoch diese Einschränkungen beachte, könne er noch vollschichtig tätig sein. Auch bestünden bei ihm keine Einschränkungen im Bezug auf die Zurücklegung von Wegen zur bzw. von der Arbeitsstätte.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 09.03.2007 (Blatt 84 bis Blatt 95 der Gerichtsakten), welches den Beteiligten vorab schriftlich mitgeteilt worden ist, Bezug genommen.
Der Kläger hat noch aktuelle Berichte seiner behandelnden Ärzte C1 und L vorgelegt. Auch auf den Inhalt dieser Atteste wird Be...