Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1942 geborene Klägerin kam 1972 aus Marokko in die Bundesrepublik, arbeitete zunächst in einer Metall- und sodann in einer Schokoladenfabrik. Seit 1978 ist sie als Reinigungskraft in den V E beschäftigt: Als Stationsreinigungskraft hatte sie bis 1984 alle anfallenden Reinigungsarbeiten im Haus I und in der Hautklinik zu verrichten. Seitdem ist sie in der N-Klinik tätig. Dort bestand ihre Aufgabe bis 1989 ausschließlich im Auffüllen von Einmalartikeln: Handtuchspender, Desinfektionsmittel, Handwaschmittel, Toilettenpapier. Für diese Arbeiten wurden ihr wie auch in der Folgezeit, in der sie Nachtische zu reinigen hatte, Handschuhe zur Verfügung gestellt. Am 06.03.1991 verletzte sich die Klägerin beim Putzen eines Nachtisches mit einer Stecknadel. Am darauffolgenden Tag wurde die Spitze einer Kunststoffnadel aus der Wunde am rechten Zeigefinger entfernt. Im Juni 1997 erfolgte der Nachweis von Anti-HCV-Antikörpern und HCV-RNA. Im Mai 2000 wurde eine Hepatitis C als Berufskrankheit angezeigt. Die Beklagte zog daraufhin über die Klägerin vorliegende medizinische Unterlagen bei und holte eine Auskunft der V ein. Dieser Auskunft ist zu entnehmen, dass keine konkreten Arbeitsabläufe nachgewiesen werden können, bei denen die Klägerin unmittelbar in Kontakt mit Blut oder anderen potentiell infektiösen Körperflüssigkeiten hätte haben können. In der Auskunft heißt es weiter, die durchzuführenden Arbeiten hätten grundsätzlich nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden dürfen. Ferner veranlasste die Beklagte eine Überprüfung der Arbeitsplatzgefährdung der Klägerin; sodann schaltete sie die Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW ein. Unter dem 23.07.2003 erstattete U, Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW ein Zusammenhangsgutachten. Dabei führte es zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit aus, Reinigungsperson in medizinischen Einrichtungen arbeite erfahrungsgemäß unter einem geringen Infektionsrisiko und sei daher in die Kategorie II b der Beweiserleichterungskriterien einzuordnen. Die Kategorie II b erfordere zur Bejahung eines erhöhten Infektionsrisikos zusätzlich den Nachweis einer Inokulation mit Blut von einer an Hepatitis C erkrankten Person und eines erhöhten Verletzungsrisikos während der Tätigkeit sowie die Dokumentation des Übertragungsereignisses. Der Beweis einer Inokulation von Blut durch eine an Hepatitis C erkrankte Person habe nicht erbracht werden können, die Tätigkeitsanalyse habe auch kein erhöhtes Verletzungsrisiko der Klägerin während der einzelnen Arbeiten ergeben. Darüber hinaus handele es sich bei der Verletzung mit einer Stecknadel unbekannter Herkunft nicht um ein Instrument, dass als potenziell kontaminiert anzusehen sei, wie beispielsweise Injektionsnadeln oder Verweilkanülen. Somit bleibe der Infektionsweg ungeklärt und lasse sich nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit begründen. Insgesamt sei festzustellen, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt seien. Arbeitsmedizinischerseits sei festzuhalten, dass erfahrungsgemäß eine Hepatitis C in der Mehrzahl der Fälle jahrelang stumm verlaufe und die Diagnose häufig ein Zufallsbefund darstelle. Es sei daher möglich, dass die Klägerin sich Jahre vor dem Auftreten der Symptome infiziert habe. Eine Eingrenzung des Infektionszeitraums sei nur durch spezielle serologische Untersuchungen möglich. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die erste Hepatitis C-Serologie sei 1997 im Rahmen der diagnostischen Verfahren wegen erhöhter Transaminasen erfolgt. Obwohl 1991 ein Arbeitsunfall mit Stichverletzung und Fremdkörperinokulation stattgefunden habe, sei es nicht für erforderlich gehalten worden eine Hepatitis-Serologie durchzuführen. Daher sei der Zeitpunkt der Serokonversion und des Infektionsereignisses nicht mehr nachvollziehbar. Ein zunächst negativer und später positiver Nachweis spezifischer Antikörper hätte erfolgen müssen, um einen bestimmten Zeitraum der Infektion vermuten zu können. Im vorliegenden Fall existierten ab 1997 veränderte Transaminasenaktiviäten, die eine akute oder chronische Entzündung nicht ausreichend begründen würden. Auch die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Feststellung einer Berufskrankheit seien daher nicht erfüllt. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte es die Beklagte ab, die Hepatitis-C-Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit anzuerkennen (Bescheid vom 23.09.2003). Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004).

Mit ihrer am 07.04.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, sie ist der Auffassung, allein aufgrund der ausgeübten Tätigkeit sei sie der Kategorie II a zuzuordnen. Die Berufsgruppe des Reinigungspersonal in med...

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