Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast zur Widerlegung einer Versorgungsehe
Orientierungssatz
1. Eine Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
2. Eine gewichtige Bedeutung kommt immer dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Litt dieser offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung, ist grundsätzlich von einer Versorgungsehe auszugehen. Beweispflichtig für die Tatsache, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, ist die Witwe.
3. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a SGB 6 wird nur erfüllt, wenn der volle Beweis erbracht wird, dass keine Versorgungsehe bestanden hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 18. August 2008 verstorbenen K1 X1.
Die am 00. September 1946 geborene Klägerin heiratete im Januar 1967 Herrn K1 L1, der im Jahre 1977 verstarb. Nach seinem Tode bezog sie eine Witwenrente. Von 1979 bis 1992 war die Klägerin mit Herrn H1 I1 verheiratet. Diese Ehe wurde im Jahre 1992 geschieden. Nach der Scheidung lebte die Witwenrente aus der Versicherung des K L1 wieder auf und betrug ca. 458,00 EUR im Monat.
Seit dem Jahre 1993 arbeitet die Klägerin als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum X2 in L2, wo sie im Sommer 2007 den Bewohner K1 X1, ihren späteren Ehemann, kennenlernte.
Der am 00. Dezember 1919 geborene K1 X1 (im Folgenden auch: Versicherter) war mit seiner ersten Ehefrau über 50 Jahre verheiratet. Diese verstarb wohl im Jahre 2006. Danach lebte K1 X1 allein in seinem Einfamilienhaus und wurde täglich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt und bekam "Essen auf Rädern". Ihm war bereits ein Herzschrittmacher implantiert worden und er war in Pflegestufe I eingruppiert. Er trug ein Nottelefon bei sich.
Im Frühjahr 2007 kam der Versicherte in ein Krankenhaus und zog von dort anschließend direkt in das Seniorenzentrum X2 in L2 um.
Ausweislich einer Bescheinigung des Seniorenzentrums X2 vom 14. Oktober 2009 wohnte der Versicherte ab dem 12. Juni 2007 in der dortigen Einrichtung.
Vom 18. bis 30. November 2007 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in den Städtischen Krankenhäuser L2 gGmbH - Abteilung Geriatrie -. Mit Bericht vom 30. November 2007 teilte das Krankenhaus mit, dass dort als Diagnose dekompensierte Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen bds., chronische Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, vaskuläre Demenz bei SAE, Stauungspneumonie bds., Hypokaliämie leidet. Die den Versicherten behandelnden Ärzte T1 stellten am 7. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 fest, dass dieser an Demenz bei Alzheimer Krankheit und diabetischer Polyneuropathie litt.
Ausweislich eines ärztlichen Berichts der Gemeinschaftspraxis X3 und P (Allgemeinmediziner, Internisten) vom 24. Januar 2008 wurde als Diagnose festgehalten, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt an Demenz bei Alzheimer Krankheit, bekannte SAE, Z.n. Apoplex, linksseitige Taubheit, rechtsseitige Hypakusis, chronische Herzinsuffizienz mit rezidivierenden Dekompensationen, arterielle Hypertonie, Herzschrittmacher, Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie, diabetische Nephropathie und multifaktorieller Gangstörung leidet. In dem Bericht wurde weiter ausgeführt, dass der Versicherte seit Mai 2007 in dem Seniorenheim X2 lebe. Es bestehe Pflegestufe I. In den letzten Jahren sei es zu rezidivierenden Krankenhausaufenthalten im Rahmen der dekompensierenden Herzinsuffizienz, der chronischen Niereninsuffizienz mit Hypokalämien und begleitenden Pleuraergüssen gekommen. Aufgrund der Stoffwechselentgleisung sei der Versicherte auf Insulin umgestellt worden. Eine zusätzliche Behandlung sei von dem Neurologen T1 übernommen worden, welcher Dementiva, zum Beispiel Reminyl und zuletzt Exelonpflaster eingesetzt habe. Ein Hinweis über die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Versicherten findet sich in diesem Bericht nicht.
Mit ärztlicher Bescheinigung vom gleichen Tag, dem 24. Januar 2008, bescheinigte der Arzt W (Innere Medizin), dass bei dem Versicherten folgende Dauererkrankungen bestehen würden: Herzschwäche und Rhythmusstörungen bei KHK mit Schrittmacher, Nierenschwäche, cerebrale Durchblutungsschwäche mit beginnenden dementiellen Störungen, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, außerdem ausgeprägte Hörschwäche und leichte Sehstörung. Es sei pflegebedürftig und lebe im Seniorenheim X2. Herr X1 sei aber zu Ort, Zeit und Person orientiert, so dass er trotz allem testat- und geschäftsfähig sei.
Am 28. Februar 2008 heirateten der Versicherte und die 27 Jahre jüngere Klägerin nach ca. 9-monatiger Bekanntschaft. Die Trauung f...