Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigender Einwirkung und Erkrankung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend.
2. Ein direktes Anprallereignis als Unfallmechanismus ist für die Verursachung einer Rotatorenmanschettenruptur ein potentiell ungeeigneter Unfallhergang.
3. Dies gilt erst recht, wenn fortgeschrittene verschleißbedingte Veränderungen im Bereich des Tuberculum majus und des AC-Gelenks den Rückschluss auf einen vorbestehenden biomechanisch wirksamen Sehnenschaden zulassen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Rotatorenmanschettenmassenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls vom 23.07.2015 erlitten hat.
Am 23.07.2015 fiel der am 00.00.1966 geborene Kläger während seiner Arbeit als Trockenbauer bei Messarbeiten von der zweiten Stufe einer Leiter auf die rechte Seite auf einen Betonboden auf ein dort liegendes Stromkabel und zog sich unstreitig eine Fraktur des rechten Handgelenks sowie eine Schulterprellung zu. Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag erfolgte eine Röntgenaufnahme, aufgrund derer der Durchgangsarzt bzgl. der Schulter degenerative Veränderungen im Ansatz der Sehne des Musculus Supraspinatus, geringgradige degenerative Ausziehung am Schultereckgelenk und am Schultergelenk feststellte.
Der Kläger erhielt zunächst für den Handgelenksbruch eine Gipsschiene. Während der nachfolgenden Physiotherapie traten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter auf, weswegen sich der Kläger nochmals bei O vorstellte (VA L22), der ein MRT (VA L 24) veranlasste. Ausweislich dieses MRT vom 21.09.2015 lag beim Kläger bzgl. der Schulter ein ausgeprägter Hochstand des Humeruskopfes, eine mäßiggradige Ergussbildung im Schultergelenk, eine deutliche Arthrose im Schultereckgelenk sowie eine vollständige Ruptur des Musculus supraspinatus mit retrahierter Sehne des Musculus supraspinatus und bereits verfettigter Degeneration des Muskelbauches zu etwa 50% sowie eine Partialruptur des Musculus infraspinatus und kleinere Partialrupturen im Ansatz der Sehne des Musculus subscapularis (sogenannte Rotatorenmanschettenmassenruptur) vor.
Es erfolgte eine stationäre und operative Behandlung vom 23.10.2015 bis 26.10.2015 in der BGU Duisburg. Ausweislich des Berichts der BGU Duisburg vom 26.10.2015 (VA L35) zeigte sich intraoperativ ein alter Rotatorenmanschettenschaden und Humerushochkopfstand mit degenerativem Schaden mit erheblich retrahierter Rotatorenmanschette, der zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen sei.
Der Durchgangsarzt S erstattete sodann einen Zwischenbericht vom 09.11.2015 (VA L 39), in welchem er aufgrund der unfallbedingt erfolgten Handgelenksfraktur nur von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.09.2015 ausging.
Daraufhin erließ die Beklagte am 29.12.2015 einen Bescheid, mit dem sie das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren zum 15.09.2015 beendete. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte insbesondere mit, es sei nicht seine Schuld, dass am Unfalltag kein MRT angefertigt worden sei und so die Risse und Teilanrisse nicht festgestellt worden seien.
Am 18.02.2016 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid über die Ablehnung der Feststellung der anhaltenden Schulterbeschwerden als Unfallfolge. Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.03.2016 Widerspruch ein. Unter anderem führte er aus, er habe noch über den 15.09.2015 hinaus Therapien gehabt und auf den Verordnungen habe als Diagnose Handfraktur gestanden. Auch fügte er ein Schreiben von T (BGU Duisburg) vom 19.02.2016 bei, indem dieser ausführte, dass sich der Kläger bei einem Sturz im Juli einen Rotatorenmanschettenruptur zugezogen habe (VA L 57).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 zurück. Insbesondere ausweislich des Berichts des erstbehandelnden Arztes, des MRT-Berichts vom 21.09.2015 sowie des Berichts der BGU Duisburg vom 26.10.2015 seien die Gesundheitsschäden im rechten Schultergelenk degenerativer Natur und nicht ursächlich durch den Arbeitsunfall verursacht. Darüber hinaus seien bis zum 29.12.2015 sämtliche Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er trägt vor, die Schulterbeschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Dies insbesondere deswegen, weil er vorher nie Schulterbeschwerden gehabt habe und wegen solcher auch nie in Behandlung gewesen sei, auch habe er seine kraftintensive Arbeit trotz des angeblichen Vorschadens bis kurz vor dem Unfall durchfü...