Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Gesetzes zu Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1927 geborene Kläger ist Verfolgter im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes und lebt als Israeli in Israel. Er wurde als Pole geboren und gehörte zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Verfolgung nach eigenen Angaben nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an.
Am 13.11.2002 beantragte er die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf das ZRBG. Er gab an, von Herbst 1940 bis Herbst 1941 im Ghetto Wachok gelebt und beim Straßenbau gearbeitet zu haben. Von Herbst 1941 bis Sommer 1944 habe er im Ghetto Starachowice gelebt und in den I-H-Werken gearbeitet. Die Arbeit sei mit Lebensmitteln und einem kleinen Lohn, dessen Höhe nicht erinnerlich sei, entlohnt worden.
Die Beklagte zog daraufhin die Entschädigungsakten bei und wertete diese aus. Daraus ergibt sich, dass der Kläger im Entschädigungsverfahren angegeben hat, er habe im Ghetto Wachok Zwangsarbeiten beim Straßenbau trotz seiner Jugend verrichten müssen und während des Aufenthaltes im Zwangsarbeitslager in den I-H-Werken arbeiten müssen.
Mit Bescheid vom 30.03.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung sei gem. § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Zurücklegung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Im Falle des Klägers seien keine für die Wartezeit anrechenbare Zeiten vorhanden. Auch unter Berücksichtigung des ZRBG ergebe sich keine andere Entscheidung. Es sei bereits fraglich, ob im Ort Wachok ein Ghetto existiert habe. Von einer freien entgeltlichen Beschäftigung sei jedenfalls nicht auszugehen. Die Zeit in Starachowice sei nicht anzuerkennen, da es sich um einen Aufenthalt im einem Zwangsarbeitslager und nicht in einem Ghetto gehandelt habe.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 11.04.2005 bestätigte der Beklagte diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2005.
Dagegen richtet sich die am 11.08.2005 erhobene Klage, mit der der Kläger die Anerkennung von Beschäftigungszeiten Herbst 1940 bis Herbst 1941 im Ghetto Wachok geltend macht. Er ist der Ansicht, dass durch seine Aussage im Entschädigungsverfahren die Existenz des Ghettos Wachok mindestens glaubhaft gemacht sei. Im übrigen habe er auch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ZRBG glaubhaft gemacht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Die Kammer ist von dem schriftsätzlich gestellten Antrag ausgegangen der dahingehend lautet,
den Bescheid der Beklagten vom 30.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Wachok von Herbst 1940 bis Herbst 1941 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und im Übrigen auf den Akteninhalt verwiesen. Die den Kläger betreffende Akte der Beklagten lag im Termin vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Regelaltersrente gem. § 35 SGB VI abgelehnt. Gem. § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger hat zwar am 00.00.1992 das 65. Lebensjahr vollendet, hat jedoch die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB I ist die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Auf die allgemeine Wartezeit werden gem. § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Zudem werden nach Abs. 4 auf die Wartezeit auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ersatzzeittatbestände des § 250 SGB VI erfüllt, denn er kann damit allein die Wartezeit nicht erfüllen. Gem. § 250 Abs.1 SGB VI sind Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten nur für Versicherte berücksichtigt. Versichert im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, für den zumindest ein Beitrag vor Beginn der Rente wirksam bezahlt worden ist oder als gezahlt gilt.
Beitragszeiten sind für den Kläger jedoch nicht anzurechnen. Die streitbefangene Zeit ist keine Beitragszeit im Sinne § 51 Abs. 1 ...