Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der Eltern des Verstorbenen auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger nach § 74 SGB 12 übernommen, sofern dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
2. U. a. sind die Eltern des Verstorbenen zur Bestattung verpflichtet. Haben diese erklärt, die Bestattung durchführen zu wollen, so resultiert daraus auch ihre Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.3014 verurteilt, den Klägern Bestattungskosten in Höhe von 1.258,- EUR zu erstatten Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Bestattungskosten.
Am 18.10.2013 erlitt die Klägerin zu 1) in der 21. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt. Damals standen die Kläger im Leistungsbezug nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die Kläger ließen am 22.10.2013 die Bestattung durch das Bestattungshaus F in einem Reihengrab für muslimische Bestattung für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr vornehmen und beantragten am 29.10.2013 die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Dabei legten sie den Gebührenbescheid der Stadt S über 783,- EUR vor sowie die Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von weiteren 784,- EUR.
Mit Bescheid vom 15.11.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII ab. Dazu führte sie aus, dass die Kläger zwar aus § 8 Abs 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ein Bestattungsrecht haben, sie aber aufgrund der Wahlmöglichkeit keine Bestattungspflicht treffe, sondern das T-L S. Auch liege keine erbrechtliche Verpflichtung zur Kostentragung vor, ebenso wenig eine unterhaltsrechtliche. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2014 zurück gewiesen. Darin führte die Beklagte aus, dass im Fall einer Fehlgeburt die in § 8 BestG NRW geregelte Bestattungspflicht nicht notwendigerweise die Eltern eines Kindes betrifft, so dass die Kostentragungspflicht zu verneinen sei. Am 05.05.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Sie führen aus, dass die Bestattung durch die T-L nicht einer muslimischen Bestattung entspricht.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.3014 zu verurteilen, die Bestattungskosten für C1 C2 zu übernehmen, abzüglich der Kosten für den Kindersarg.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie betont, dass die T-L die Bestattungspflicht hatten, nicht aber die Kläger. Sie trägt vor, dass, dass die im T-L entbundenen Fehlgeburten, soweit sie nicht von den Eltern beigesetzt werden, im Rahmen einer vierteljährlichen Beisetzungsfeierlichkeit bestattet werden. Dabei würden auch auf muslimische Riten Rücksicht genommen, allerdings werde eine Sammelbestattung durchgeführt d.h. es werden mehrere Fehlgeburten in einen Sarg gelegt und bestattet. Die dargelegten Bestattungskosten seien mit Ausnahme des Kindersargs grundsätzlich angemessen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten gem § 74 SGB XII, da sie zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet sind. Inhaber des Anspruchs aus § 74 SGB XII ist derjenige, der zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet ist.
Zwar sind die Kläger nicht nach erbrechtlichen Vorschriften zur Bestattung verpflichtet. Auch wenn § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Die Tochter der Kläger ist jedoch in der 21. SSW mit einem Gewicht unter 500 Gramm als Fehlgeburt tot geboren worden. Sie ist kein Erblasser im Sinne der Vorschrift. Der Erbfall setzt nämlich den Tod einer Person voraus (§ 1922 BGB). Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt jedoch erst mit der Vollendung der Geburt als lebender Mensch. Damit ist die Fehlgeburt nicht rechtsfähig. Auch wenn der Nasciturus für den Fall der Geburt durch Sonderbestimmungen geschützt ist und somit als teilweise rechtsfähig angesehen wird, so ist jedoch jedenfalls die Geburt erforderlich.
Gleiches gilt für die unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Eine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich zwar aus unterhaltsrechtlichen Vorschriften ergeben. Unterhaltsberechtigung setzt jedoch ebenfalls die Geburt eines le...