nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen B 6 KA 54/02 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen L 11 KA 85/02)

 

Tenor

Der Quartalskonto/Abrechnungsbescheid für das Quartal III/1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 wird hinsichtlich der Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens gem. § 7 HVM aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das vertragsärztliche Honorar des Klägerin für das Quartal III/1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens gem. § 7 des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten (HVM) in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung im Quartal III/1999.

Die Klägerin ist als Ärztin für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in F niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Wegen Überschreitung des für ihre Praxis festgesetzen abrechenbaren Punktzahlvolumens in Höhe von ca. 337.000 Punkten berücksichtigte die Beklagte bei der Honorarfestsetzung für das genannten Quartal 476.080,2 Punkte nicht. Zur Begründung ihres daraufhin gegen den Quartalskonto/Abrechnungsbescheid vom 27.01.2000 eingelegten Widerspruchs äußerte die Klägerin Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelungen des § 7 HVM mit höherrangigem Recht und rügte die Nichtberücksichtigung ihrer besonderen Situation, die dadurch gekennzeichnet sei, daß sie die Praxis Ende 1995 auf ein sozialpsychiatrisches Konzept umgestellt und diverse weitere Mitarbeiter eingestellt habe. Die Umstellung habe zur Folge gehabt, daß in den Jahren 1996 bis 1998 erneut eine Aufbauphase eingetreten sei, die einer Praxisneugründung entspreche. Der Vorstand der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2000 zurück, im wesentlichen mit der Begründung, die Regelung des § 7 HVM sei rechtlich nicht zu beanstanden und fehlerfrei angewandt worden.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, die Regelungen des § 7 HVM seien von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 SGB V nicht gedeckt und verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz, die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz sowie die unternehmerische Freiheit als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Grundgesetz. Die Regelung enthalte auch keine Maßnahmen zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes, sondern zementiere die bisherigen Praxisstrukturen und schließe eine reale Möglichkeit für expandierende, insbesondere jüngere Praxen aus, das Abrechnungsniveau der bisher bereits in legitimer Weise überdurchschnittlich abrechnenden Ärzte zu erreichen. Die Begrenzung des Punktzahlvolumens bedeute im übrigen eine Reduzierung der abrechnungsfähigen Punktzahlen gegenüber den Referenzquartalen um 20 bis 30 %, was von der Rechtsgrundlage des § 85 SGB V nicht gedeckt sei und gegen den Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V verstoße. Ferner berücksichtige die Regelung des § 7 HVM nicht die besondere Situation der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

den Quartalskonto/Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 27.01.2000 für das Quartal III/1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 hinsichtlich der Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens gem. § 7 HVM aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das vertragsärztliche Honorar der Klägerin für das Quartal III/1999 ohne Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens gem. § 7 HVM festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, megenbegrenzende Honorarverteilungsregelungen auf der Grundlage individueller Bemessungsgrundlagen, insbesondere auch wenn sie an individuelle Abrechnungswerte vergangener Quartale anknüpften, habe das Bundessozialgericht für rechtmäßig bzw. verfassungsgemäß erachtet. Mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit sei lediglich unvereinbar, wenn die mit der individuellen Bemessungsgrenze beabsichtigte Vergütungsbegrenzung neu gegründete oder unter dem Durchschnitt liegende Praxen faktisch daran hindere, ihrem Umsatz durch einen Zugewinn an Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe steigern zu können. Diese Möglichkeit sei jedoch durch die Regelungen des § 7 HVM gewährleistet. Unzutreffend sei, daß die Klägerin als etablierte unterhalb des Fachgruppendurchschnittes abrechnende Praxis gegenüber etablierten Praxen, die in der Vergangenheit mehr abgerechnet hätten, benachteiligt werden. Die steitige Honorarverteilungsregelung berücksichtigte auch die Expansionsphase junger Praxen ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend ...

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