Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins in Höhe von 2.000,00 Euro.
Laut Gewerbeanmeldung vom 12.02.1996 beinhaltete die Tätigkeit des Klägers eine "Personal- und Unternehmensberatung".
Die Beklagte stellte am 18.09.2006 für den Arbeitsuchenden, den Beigeladenen G-Q L einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III aus.
Unter dem 07.08.2006 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen einen "Vertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle" und vermittelte den Beigeladenen an die Firma w A in B in ein befristetes Anstellungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde am 30.09.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2008 beschlossen.
Am 06.11.2006 beantragte der Kläger die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Antrag auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus dem Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen nicht entsprochen werden könne, weil eine Gewerbeanmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht vorliege.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seit 1989 als Personalberatung tätig sei und dies auch als Gewerbe angemeldet habe. Der Begriff "Personalberatung" decke dabei per Definition auch die Tätigkeit als Arbeitsvermittlung ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Die Tätigkeit des Klägers beinhalte eine "Personal- und Unternehmensberatung". Das Gewerbeamt F habe bestätigt, dass eine "Personal- und Unternehmensberatung" nicht die Tätigkeit einer privaten Arbeitsvermittlung abdecke, sondern hierfür eine gesonderte Anzeige zu erfolgen habe. Mit Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) und dem Tätigwerden des Klägers im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung wäre eine Anzeige beim Gewerbeamt gem. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung notwendig geworden.
Da diese nicht vorliege, sei der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III gegeben.
In der am 29.12.2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die vorhandene Gewerbeanmeldung den Anforderungen genüge. Nachdem das Monopol der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit gefallen war, sei er davon ausgegangen, dass er auch Vermittlungstätigkeiten ausführen dürfe. Er sei ein seriöses Unternehmen, das viele Jahre auf dem Gebiet der Personalberatung tätig sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 zu verurteilen, an ihn den Vermittlungsgutschein vom 18.09.2006 in Höhe von 2.000,00 Euro auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anmeldung des Gewerbes als Personal- und Unternehmensberatung nicht die Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers umfasse, was durch die ab 01.02.2007 aktualisierte Gewerbeummeldung bestätigt werde.
Da zum Zeitpunkt des Leistungsbegehrens die Arbeitsvermittlung nicht als Gegenstand des Gewerbes angezeigt war, liege ein Vergütungsausschluss nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des am 18.09.2006 ausgestellten Vermittlungsgutscheins für den Beigeladenen.
Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich der zuständige Träger, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der in § 421g SGB III geregelten Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Leistung unmittelba...