Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung für den "Einsatz von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe" nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Beklagte hat unter der Vergabenummer ...... Anfang des Jahres ...... eine Nationale Ausschreibung nach VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung) im Wege der öffentlichen Ausschreibung vorgenommen und das Ausschreibungsverfahren durchgeführt.
In der im Ausschreibungstext vorhandenen Beschreibung war ersichtlich, dass die Art der Leistung der "Einsatz von Integrationshelfern an Düsseldorfer Schulen für Kinder mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe" sein sollte.
Hinsichtlich der Parameter Menge, Umfang und Einsatzort fanden sich die Angaben "ca. 380 Integrationshelfer an ca. 85 Schulen" sowie eine "Verteilung der Dienststellen über das gesamte Stadtgebiet".
Der Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote war datiert auf den ......, ...... Uhr, der Ablauf der Bindefrist auf den ...... .
Hinsichtlich der Dauer des Vertrages war angegeben, dass Beginn der vertraglichen Leistung der ...... sein sollte und der Vertrag für das gesamte Schuljahr ....../......, mithin bis ......, gelten sollte.
Optional war vorgesehen, dass sich der Vertrag sukzessive für bis zu vier weitere Schuljahre, jeweils in Schritten von einem Schuljahr, verlängern könne.
Die Bieter konnten Angebote für ein oder mehrere Lose abgeben. Dabei fand sich für die einzelnen Lose eine Unterteilung der gewünschten Integrationshelfer entsprechend der bei den Schülern jeweils vorhandenen Behinderungen nach den folgenden drei Loskategorien: Los 1 "Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Kommunikation mit und ohne Verhaltensauffälligkeiten", Los 2 "Autismus mit geistiger Behinderung", Los 3 "körperliche bzw. multiple Behinderung".
Der Zuschlag sollte für das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden, wobei sich das wirtschaftlichste Angebot nach den Angaben der Beklagten aus den Kriterien "Preis" mit einem gewichteten Anteil von 70% und "Erfahrung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung" mit einem gewichteten Anteil von 30% ableiten lassen sollte.
Der Kläger zu 1. ist ein ortsgebundener Verband der freien Wohlfahrtspflege und dem ...... zugehörig.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung erbrachte der Kläger zu 1 durch 23 Mitarbeiter im Freiwilligen Dienst, 23 Nichtfachkräfte sowie eine Fachkraft Integrationsleistungen für die Beklagte. Im Jahr ...... betrug der dadurch entstandene Umsatz des Klägers zu 1 gegenüber der Beklagten rund ...... Euro. Die 47 seitens des Klägers zu 1 eingesetzten Integrationshelfer betreuten im Schuljahr ....../...... insgesamt 60 Kinder an 22 Schulen und 5 Kindertagesstätten, wovon die Beklagte für 47 Kinder (42 in Schulen und 5 in Kindertagesstätten) zuständig war.
Der Kläger zu 2. ist ebenfalls ein Verband der freien Wohlfahrtspflege, auf Stadtebene angesiedelt und dem ...... zugehörig. Seinerzeit betreute der Kläger zu 2 an 27 Schulen und Kindergärten insgesamt 41 Kinder, wovon die Beklagte in 39 Fällen zuständig war. Der Kläger zu 2. setzte dafür 16 Mitarbeiter im Freiwilligen Dienst und 24 Nichtfachkräfte ein. Im Jahr ...... betrug der dadurch entstandene Umsatz des Klägers zu 2 gegenüber der Beklagten rund ...... Euro.
Der Kläger zu 1. hatte zuletzt unter dem 08.12.2015 eine Vergütungsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen, welche die "Schul- und Kindergartenbegleitung" zum Inhalt hatte und welche zum 31.08.2016 ausgelaufen ist. Der Kläger zu 2. hatte eine zum Ausschreibungszeitpunkt noch laufende Vergütungsvereinbarung für den Einsatz von Integrationshelfern mit der Beklagten zu einem Stundensatz von 20,35 Euro und stand in laufenden Verhandlungen mit der Beklagten.
Zur Vorgeschichte:
Beide Kläger sind Mitglied der ......, welche die Kläger in den Verhandlungen gegenüber der Beklagten in den letzten Jahren regelmäßig vertreten hat. Nach einer Erhöhung der Stundensätze durch die ...... im ...... ...... (von rund 12,45 Euro auf 20,35 Euro) kam es zu (Preis-) Verhandlungen zwischen der ...... und der Beklagten, welche ergebnislos blieben.
Rund zwei Jahre nach der vorgenannten einseitig geforderten Erhöhung der Stundensätze und ohne, dass eine neue Vereinbarung getroffen werden konnte, schrieb die Beklagte die Leistung des Einsatzes von Integrationshelfern an Schulen ein erstes Mal im ...... ...... aus.
Beide Kläger wandten sich daraufhin mittels eines Nachprüfungsantrages Ende ...... ...... an die Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf (Aktenzeichen ......).
Die Kläger begehrten mit ihrem Verfahren den Ausspruch der Vergabekammer gegenüber der Beklagten, das Ausschreibungsverfahren nicht fortführen zu dürfen.
Die Vergabekammer Rheinland wies mit Beschluss vom ...... den Antrag der Kläger zurück und gab der Bekl...