Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch wegen einer einem nichtversicherten Kind gewährten Kinderrehabilitation
Orientierungssatz
1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB 9 begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Träger bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs die erforderliche Reha-Leistung selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich jedoch nicht bezweckt. Diesen Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB 9.
2. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6 können als sonstige Leistungen zur Teilnahme u. a. stationäre Heilbehandlungen für Kinder von Versicherten erbracht werden. Die Leistungen setzen nach Abs. 2 voraus, dass der Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt.
3. Begehrt das Kind die Gewährung einer Kinderrehabilitation aus der Versicherung seiner Mutter, so setzt dieser Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 KiHB-Richtlinien voraus, dass der Anspruchsteller nichtversichertes Kind eines Versicherten ist.
4. Ein Kind i. d. S. ist nicht nur dann nichtversichert, wenn es noch keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, sondern auch dann, wenn es die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
5. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6, Kinder, die lediglich in den Ferien einer geringfügigen Beschäftigung, z. B. zur Aufstockung ihres Taschengeldes, nachgehen, von einer von dem Rentenversicherungsträger zu gewährenden Kinderrehabilitation auszunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die zu Gunsten des Q1 C in der Zeit vom 06.02.2014 bis 28.02.2014 durchgeführte Kinderrehabilitation in Höhe von 1.290,75 EUR zu erstatten.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 1.290,75 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt die Erstattung von Kosten für eine Kinderrehabilitation in Höhe von 1.290,75 EUR.
Der am 00.00.1995 geborene Schüler Q1 C (im Folgenden Antragsteller genannt) verfügt unter der Versicherungsnummer 00000000 Q2 000 über ein Versicherungskonto bei der Beklagten, in dem die Monate August 2013 bis September 2013 mit Pflichtversicherungsbeiträgen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung vermerkt sind (vermerktes Entgelt: 540,00 EUR). Für seine Mutter, Frau N B, führt die Beklagte ein Versicherungskonto unter der Versicherungsnummer 00000000 Q2 000.
Am 24.12.2013 wurde der Antragsteller notfallmäßig im Katholischen Klinikum F GmbH mit der Diagnose Delir nach prolongiertem Status asthmaticus bei bekanntem Asthma bronchiale aufgenommen. Am 17.01.2014 stellte er unter der Versicherungsnummer seiner Mutter einen Antrag auf Gewährung einer Anschlussrehabilitation. Zur letzten ausgeübten Erwerbstätigkeit gab er an, Schüler zu sein und noch keine Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt zu haben. Dem Antrag war ein ärztlicher Befundbericht des Katholischen Klinikums F GmbH beigefügt. Darin wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller voraussichtlich am 20.01.2014 entlassen werde. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei eine stationäre Anschlussrehabilitation indiziert.
Mit Schreiben vom 24.01.2014 leitete die Beklagte den Antrag unter der Versicherungsnummer des Antragstellers an die Klägerin weiter. Sie teilte mit, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei, da der Antragsteller die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung nicht erfülle.
Mit Bescheid vom 30.01.2014 bewilligte die Klägerin dem Antragsteller eine Anschlussrehabilitation im Therapie- und Trainingszentrum I GmbH in F, die der Antragsteller sodann in der Zeit vom 06.02.2014 bis 28.02.2014 durchführte.
Mit Schreiben vom 27.02.2014 meldete die Klägerin bei der Beklagten (vorsorglich) einen Erstattungsanspruch nach § 14 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen an. Mit Schreiben vom 02.07.2014 bezifferte sie dann ihren Erstattungsanspruch auf 1.290,75 EUR. Sie teilte mit, dass sich nachträglich die Zuständigkeit der Beklagten zur Kostenübernahme herausgestellt habe. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.
Die Klägerin hat am 18.08.2014 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Antragsteller um ein nicht versichertes Kind i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI gehandelt habe. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers sein, dass ein zweimonatiger Ferienjob bei einem Schüler dazu führe, dass er seinen Anspruch auf eine Kinderrehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung verliere. Hierfür spreche auch das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 03.12.2013, Az.: S 6 R 630/11.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ...