Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten beschiedenen rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung der Klägerin zu 2) für die Zeit ab 01.10.2001.

Die 1956 geborene Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1), ihr Ehemann, waren seit Oktober 2001 Mitglieder der Beklagten: der Kläger zu 1) als pflichtversicherter Beschäftigter, die Klägerin zu 2) als Familienversicherte. Nach der Angabe eines selbständigen Gewerbes der Klägerin zu 2) - einer Änderungsschneiderei - im September 2003 und Vorlage entsprechender, von der Beklagten angeforderter Unterlagen erteilte diese die Bescheide vom 15. und 23.04.2005. Mit diesen Bescheiden stellte die Beklagte fest, dass für die Klägerin zu 2) seit dem 01.10.2001 keine Familienversicherung bestehe, da sie mit dem Betreiben einer Änderungsschneiderei mit mindestens einer mehr als geringfügig angestellten Arbeitskraft Arbeitgeberin und damit hauptberuflich selbständig sei.

Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 zurück.

Bereits während des Vorverfahrens haben die Kläger gegen die Feststellung der Beklagten Klage erhoben mit dem Begehren, die Familienversicherung fortzuführen. Sie hätten der Beklagten stets die erforderlichen Angaben gemacht. Dieser sei der Sachverhalt immer bekannt gewesen. Sie hätten aufgrund der jahrelangen Fortführung der Familienversicherung entsprechende Dispositionen getroffen. Die Klägerin zu 2) beziehe aus dem Betreiben der Änderungsschneiderei auch nur ein geringes Einkommen (gemäß den während des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 erwirtschaftete die Klägerin zu 2) im Jahre 2001 einen Reingewinn in Höhe von 3.178,00 DM und 2002 in Höhe von 2.442,00 Euro). Sie arbeite neben einer fest Angestellten (mit ca. 10 Stunden pro Woche) und einer Aushilfskraft (mit ca. 15 Stunden pro Monat) ca. 2 Stunden täglich in und für die Schneiderei, bei täglichen Öffnungszeiten von 8.00 bis 18.00 Uhr. Hinsichtlich der weiteren Darstellung zum Schneidereibetrieb wird auf die Schilderung der Kläger in der Sitzungsniederschrift vom 21.09.2007 Bezug genommen. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten sei mit einem Wechsel der Krankenkasse zum 28.02.2006 beendet worden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 23.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 festzustellen, dass die Klägerin zu 2) vom 01.10.2001 bis zum 28.02.2006 familienversichertes Mitglied der Beklagten gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig. Die Klägerin zu 2) sei als Arbeitgeberin einer fest angestellten Arbeitskraft hauptberuflich selbständig. Sie habe seit 1990 bei der Beklagten ein Arbeitgeberkonto geführt, gemäß dem eine fest Angestellte in mehr als geringfügigem Umfang mit einem monatlichen Lohn von 511,00 Euro sozialversichert gewesen sei.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage beider Kläger ist zulässig. Die Befugnis, das Bestehen einer Familienversicherung klären zu lassen, steht sowohl dem Stammversicherten, hier dem Kläger zu 1), als auch der Familienangehörigen, hier der Klägerin zu 2), zu (BSG, Urteil vom 29.06.1993 - 12 RK 48/91 -, in: BSGE 72, 292 ff., NJW-RR 1994, 131 ff.).

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.

1. Die Klägerin zu 2) war seit Oktober 2001 kein familienversichertes Mitglied, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung nicht vorlagen. Denn versichert ist ein Ehegattin nur, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin zu 2) war von Oktober 2001 bis Februar 2006 hauptberuflich selbständig.

Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (BT-Drucks. 11/2237, S. 159, zu § 5 Abs. 5 SGB V; BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 - , in: BSGE 79, 133 ff.). Gemäß § 5 Abs. 5 SGB V sind hauptberuflich selbständig Erwerbstätige auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig den Tatbestand eines abhängigen und an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllen. Dadurch soll z.B. vermieden werden, dass ein versicherungsfreier Selbständiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den u...

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