Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1930 in M (M) in Polen geborene Klägern ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit ca. 1947 in Palästina bzw. Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Sie beantragte am 20.06.2003 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, sie habe von Anfang 1942 bis Frühling 1943 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Lemberg Tätigkeiten als Arbeiterin in einer Küche verrichtet. Sie habe dort Reinigungsarbeiten ausgeführt. Sie habe 6 bis 8 Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit habe ihr der Judenrat vermittelt. Bekommen habe sie dafür Mittagessen und zusätzlich Lebensmittel wie Kartoffeln, Mehl und Zucker für zu Hause; Barlohn habe sie nicht erhalten (Bl. 11, 23 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Frühjahr 1943 habe ihre Mutter, so ihre Angabe in einem früheren Entschädigungsverfahren, sie aus dem Ghetto geschmuggelt und bei einer Bekannten versteckt, wo sie bis zu ihrer Befreiung im Januar 1945 blieb. Nach dem Krieg sei sie in Krakau gewesen und Ende 1945 über Lodz und Prag nach Deutschland ausgewandert in ein DP-Lager in Pocking. Im Frühjahr 1947 sei sie dann von Deutschland nach Israel ausgewandert.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von der Oberfinanzdirektion München bei. Dort hatte die Klägerin im April 1957 angegeben, von Juli 1941 an habe sie das vorgeschriebene Judenkennzeichen in Form einer weißen Armbinde mit blauem Davidstern anlegen müssen. Ihr Vater sei fast vom ersten Tage der Besetzung Lembergs an zu verschiedenen Zwangsarbeiten herangezogen worden. Im Herbst 1941 sei in Lemberg das Judenviertel errichtet worden, das anfangs nicht geschlossen gewesen sei. Dann sei allmählich um das Judenviertel ein Zaun gebaut worden, und sie habe mit ihren Eltern in das Judenviertel umziehen müssen. Die Lage der Juden im Ghetto Lembergs habe sich von Tag zu Tag immer mehr verschlechtert, es seien schreckliche Aktionen durchgeführt worden bei Verschickung eines großen Teils der Einwohner in Eisenbahntransporten.
Mit Bescheid vom 18.08.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Im Einzelnen heißt es dort, dass die Beklagte nicht von Entgelt im Sinne einer angemessenen Gegenleistung ausgehe. Nach den eigenen Angaben der Klägerin im Fragebogen habe sie als Entlohnung lediglich Lebensmittel erhalten, für ihren täglichen Lebensbedarf. Das aber reiche nicht aus zur Annahme von Arbeitsentgelt im Sinne des ZRBG.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.08.2005 Widerspruch ein und trug im wesentlichen vor, ihre Tätigkeit sei mit Sachbezügen in Form von täglichem Essen am Arbeitsplatz und wöchentlich zusätzlichen Lebensmittelpaketen für zu Hause entlohnt worden. Sie sei sich sicher, die für jüdische Arbeiter vorgesehene Entlohnung erhalten zu haben. Die Lebensmittel seien zur freien Verwendung gewährt worden und hätten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und führte noch aus, dass für die Tätigkeiten im Ghetto allenfalls geringfügiges Entgelt ohne Barlohn gewährt worden sei, was aber nicht ausreiche. Allein Sachbezüge zur Unterhaltssicherung seien kein Entgelt im Sinne des ZRBG.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28.03.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit habe sie wie alle anderen jüdischen Arbeiter Lohn in Form von Sachbezügen und evtl. auch zusätzliche Lebensmittel und Bargeld zur beliebigen Verfügung bekommen. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Arbeitsentgelt könne auch in Sachen bestehen. Ein historisches Gutachten von Herrn G. bestätige ihren Vortrag. Zwangsarbeit habe sie eben nicht verrichtet. In einer schriftlichen Erklärung führt sie noch aus, sie sei als Kind nicht zur Zwangsarbeit genommen worden, sondern habe vielmehr den Judenrat um Arbeit gebeten, die sie als Arbeit in der Küche erhalten habe. Dafür habe sie auch zusätzliche Lebensmittel für zu Hause wöchentlich bekommen, die ihr und ihren Verwandten beim Überleben im Ghetto geholfen hätten. Im übrigen fühle sie sich durch ein Schreiben von Herrn L bestätigt, eines ehemaligen Mitarbeiters der Bundesversicherungsanstalt für An...