nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 15 U 215/03)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die richtige Veranlagung der Klägerin innerhalb des Gefahrtarifs der Beklagten.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. September 2000 gründete sich die Klägerin. In § 2 des Gesellschaftsvertrages heisst es unter "Gegenstand des Unternehmens" u. a.:

"Gegenstand des Unternehmens ist der Wohn- und Gewerbebau als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten Dritter, die Vornahme von Immobiliengeschäften, die Übernahme von Bauträger- und Baubetreuungsaufgaben aller Art und die Vermittlung von damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungen, die Annahme von Aufträgen als Generalunternehmer, die Projektentwicklung sowie der Betrieb einer Bauunternehmung.

..."

Die Klägerin zeigte ihre Gründung mit Schreiben vom 3. April 2001 der Beklagten an. Mit Bescheid vom 23. August 2002 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit und den Beginn der Beitragspflicht der Klägerin ab dem 1. September 2002 fest.

Mit Bescheid gleichen Datums veranlagte die Beklagte die Klägerin in die Gefahrtarifstelle 12 des Gefahrtarifs der Beklagten vom 1. Januar 2001. Die Gefahrtarifstelle 12 hat folgenden Wortlaut:

"Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen"

das entspricht einer Gefahrklasse bis einschließlich 2001 von 1,50 und ab 2002 1,55.

Mit Schreiben vom 28. August 2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid ein. Die Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 12 sei unrichtig. Richtig sei die Einordnung in die Gefahrtarifstelle 26.

Die Gefahrtarifstelle 26 hat folgenden Wortlaut:

"Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen"

das entspricht einer Gefahrklasse von 0,86.

Mit einem Schreiben vom 4. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Gefahrtarif nach Gewerbezweigen bzw. branchenbezogen eingeteilt worden sei. Es gäbe keinen Tätigkeitsbezug. Damit komme es für die Eingruppierung allein auf die Art und den Gegenstand des Unternehmens an. Bauträger seien im Wortlaut der Gefahrtarifstelle zwar nicht namentlich genannt, Bauträger seien aber von jeher unter der Gruppe "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" eingruppiert worden. Dies habe auch seinen Grund darin, dass eine Bauträgertätigkeit überwiegend büromäßig betrieben werde.

Die Klägerin nahm ihren Widerspruch daraufhin nicht zurück, so dass die Beklagte unter dem 23. September 2002 einen Widerspruchsbescheid erließ. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass unter die Bezeichnung "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" auch die Unternehmen fielen, die Immobilien durch Dritte bauen lassen, was einer Bauträgertätigkeit entspreche. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002, Blatt 37 ff der Verwaltungsakten verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 24. Oktober 2002 erhobene Klage der Klägerin. Sie trägt darin vor, dass sie eine Bauträgergesellschaft sei. Das bedeute, dass der Zweck der Unternehmung im Wesentlichen darin bestehe, Immobilien zu verkaufen, die sie vorher durch Dritte habe erstellen lassen. Das sei weder Verwaltung noch Vermietung unbeweglicher Sachen. Deshalb passe die Gefahrtarifstelle 12 nicht zum Gegenstand ihres Unternehmens. Am ehesten sei der Gegenstand des Unternehmens mit der Gefahrtarifstelle 26 vergleichbar, da Wohnungsunternehmen einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand hätten, wie Bauträger.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 zu verurteilen, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Veranlagung für richtig. Denn der Gefahrtarif sei branchenbezogen und nicht tätigkeitsbezogen aufgebaut. Bauträger gehörten zur Verwaltung bzw. Vermietung unbeweglicher Sachen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 23. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2002 belastet die Klägerin in ihren Rechten. Denn die Entscheidung ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung die Klägerin in die Gefahrtarifstelle 12 eingeordnet. Denn die Branche der Bauträger wie auch der Gewerbezweig zu dem die Branche zu rechnen ist, kann weder vom Wor...

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