Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld bei Bezug von Vollrente wegen Alters

 

Orientierungssatz

1. Ein in der KVdR Versicherter Bezieher einer Vollrente wegen Alters, der nebenbei einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB 5, da ein eventuell dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 ausgeschlossen ist.

2. Der Gesetzgeber hat mit eindeutigem nicht mehr auslegungsfähigem Wortlaut in § 50 SGB 5 den vollständigen Ausschluss des Anspruches auf Krankengeld angeordnet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.05.2006; Aktenzeichen B 1 KR 14/05 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld ab dem 21.12.2002.

Der ... 1927 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Ab dem 01.01.1993 bezieht er eine Vollrente wegen Alters wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 761,30 Euro. Über den 01.12.1992 hinaus war der Kläger als Inhaber eines Handwerksbetriebes selbständig und erzielte ein Einkommen von durchschnittlich 3.700 Euro pro Monat. Am 21.12.2002 wurde der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Den Antrag auf Gewährung von Krankengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2003 ab. Ein Anspruch bestehe nicht, da der Kläger Vollrente wegen Alters erhalte und gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch ausgeschlossen sei. Mit dem dagegen am 26.03.2003 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihm ein Anspruch auf Krankengeld mehrfach von Mitarbeitern der Beklagten trotz der 1988 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen über das Jahr 1989 bestätigt worden wäre. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2003 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die am 14.11.2003 erhobene Klage. Es sei nicht berücksichtigt, dass der Kläger neben der Rente noch beitragspflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 3.700 Euro pro Monat bezöge. Der Anspruch auf Krankengeld bezöge sich nicht auf den Rentenbetrag, sondern ausschließlich auf diese beitragspflichtigen Einkünfte. Da das Krankengeld Entgeltersatzfunktion habe, sei es hier zu gewähren, da die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfielen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2003 zu verurteilen,

Krankengeld aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 21.12.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 50 SGB V hätten Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters bezögen, keinen Anspruch auf Krankengeld. Dieser Ausschluß beträfe alle Versicherten, gleichgültig ob sie aufgrund des Rentenbezuges, aufgrund einer Beschäftigung oder freiwillig krankenversichert seien.

Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 hätten Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters bezögen, keinen Anspruch auf Krankengeld. Zwar gäbe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problem; die Beklagte sei jedoch der Auffassung, dass ein Rentner, der noch einer selbständigen Tätigkeit nachginge, nicht besser gestellt werden dürfe, als ein Vollrentenbezieher, der noch einer abhängigen Beschäftigung nachgehe und der unstrittig keinen Anspruch auf Krankengeld hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Beklagte zu Recht den Antrag auf Gewährung von Krankengeld aufgrund der ab 21.12.2002 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 44 SGB V, da ein eventuell dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen ist. § 50 hat folgenden Wortlaut:

"Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes Abs. 1

Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht."

Der Kläger bezog ab 01.01.1993 Altersruhegeld bzw. eine Vollrente wegen Alters, die auch noch gezahlt wurde, als am 21.12.2002 die Arbeitsunfähigkeit eintrat. § 50 SGB V schließt somit aufgrund des Bezuges einer Vollrente wegen Alters den Anspruch auf Gewährung von Krankengeld aus. Zwar hatte das BSG noch mit Urteil vom 15.12.1993 die Ruhensvorschrift des § 50 Abs. 1 SGB V nur in den Fällen angew...

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