Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung eines Kostenbeitrags von den Eltern eines hilfebedürftigen behinderten Kindes bei dessen Unterbringung durch den Sozialhilfeträger
Orientierungssatz
1. Werden Kosten eines behinderten Kindes für dessen Unterbringung im Wege der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 SGB 12 vom Sozialhilfeträger übernommen, so ist von dessen Eltern ein Kostenbeitrag hierzu zu leisten. Dazu zählen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
2. Den in dieser Vorschrift genannten Personen ist nach § 92 Abs. 2 SGB 12 die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Der zu zahlende Kostenbeitrag wird dabei, abgestuft nach der Höhe des den Garantiebetrag überschreitenden Einkommens, bemessen.
3. Die Berechnung der häuslichen Ersparnis ist gesetzlich nicht näher geregelt. Zulässiger Anhaltspunkt dafür ist der Regelsatz; dieser orientiert sich am notwendigen Lebensunterhalt. Die Eltern eines Hilfeempfängers haben diesem den notwendigen Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes jedenfalls dann zu gewähren, wenn deren Einkommen die der gesamten Familie zu gewährende Regelsatzleistung übersteigt.
4. Hat der Sozialhilfeträger die Quote des den Regelsatz übersteigenden Kostenbeitrags bindend festgelegt, so ist er hieran den erstattungspflichtigen Eltern gegenüber gebunden.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 wird insoweit aufgehoben als darin ein Kostenbeitrag gem. § 92 II SGB XII in Höhe von mehr als 125 % des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerseite zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Kostenbeitrages gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII durch den Beklagten.
Die Tochter des Klägers, N1-T1 U ist aufgrund einer wesentlichen Behinderung seit dem 01.02.1999 im T2. K-Haus in N2 untergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung werden vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe übernommen. Vom Kläger ist - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ein Kostenbeitrag dazu zu leisten. Streitig ist die Höhe dieses Kostenbeitrages sowie die Art der Berechnung. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 streitig.
Die Ehefrau des Klägers bat am 27.04.2006 um Überprüfung der von ihrem Mann für seine Tochter zu leistenden Kostenbeteiligung. In dem sich anschließenden Schriftverkehr wurde mitgeteilt, der Kläger habe einen Kredit in Höhe von 15.000,00 Euro zur Finanzierung eines anstehenden Autokaufs aufgenommen. Durch Bescheid vom 07.06.2006 teilte der Beklagte mit, ab 01.05.2006 sei ein Kostenbeitrag in Höhe von 258,76 Euro monatlich zu leisten. Dies seien 125 % des für N-1T1 maßgeblichen Regelsatzes. Auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 90 der Leistungsakte) wird Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.06.2006 (Blatt 93 der Leistungsakte) Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 (Blatt 146 der Leistungsakte des Beklagten) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin wurde der vom Kläger zu leistende Kostenbeitrag gegenüber dem Bescheid vom 07.06.2006 auf 310,50 Euro erhöht. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Durch Bescheid vom 16.11.2006 wurde der Kostenbeitrag ab November 2006 auf 345,00 Euro festgelegt (Blatt 153 der Leistungsakte). Durch Bescheid vom 04.12.2006 (Blatt 157 der Leistungsakte) teilte der Beklagte mit, aufgrund des Erreichens des 14. Lebensjahres der Tochter des Klägers am 20.11.2006 belaufe sich der Regelsatz nunmehr auf 276,00 Euro monatlich, so dass der Kostenbeitrag ab 01.12.2006 auf 345,00 Euro festgesetzt werde.
Der Kläger hat am 27.12.2006 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, der Kostenbeitrag im Bescheid vom 07.06.2006 und erstrecht im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sei falsch berechnet. Es werde insbesondere die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten zur Berechnung des Kostenbeitrags ab 01.05.2006 angewendeten geänderten Richtlinie bezweifelt. Allenfalls akzeptabel sei eine Kostenbeteiligung in Höhe von 100 % des maßgeblichen Regelsatzes.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Kostenbeteiligung gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII von mehr als 100 % des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Regelungen des Ursprungsbescheides vom 07.06.2006 hätten für die Monate Mai und Juni 2006 bestand. Ab Juli 2006 seien dann die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag in Höhe des im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 festgesetzten Betrages erfüllt. Eine Abänderung des Bescheides vom 07.06.2006 sei ...