Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal I/2009.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft, der im streitigen Quartal acht Radiologen und ein Nuklearmediziner, alle niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen in L, angehört haben. Mit Bescheid vom 08.12.2008 und Korrekturbescheid vom 05.03.2009 wies die Beklagte der Praxis der Klägerin unter Zugrundelegung der jeweiligen Fallwerte der vertretenen Arztgruppen sowie jeweils unter der durchschnittlichen RLV-relevanten Fallzahl der Arztgruppe liegender individueller RLV-relevanter Fallzahlen ein RLV in Höhe von insgesamt 447.397,32 € zu. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs beanstandete die Klägerin im Wesentlichen, dass der Praxis der 10%ige Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften vorenthalten werde. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009, auf dessen Inhalt wegen der Begründung verwiesen wird, zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird, die Zuweisung des RLV sei nicht fristgerecht nach § 87 b Abs. 5 Satz 4 SGB V erfolgt. Unter dem Aspekt der Honorargerechtigkeit sei ferner nicht einzusehen, weshalb der Klägerin der Zuschlag von 10 % für Berufsausübungsgemeinschaften nicht zugebilligt werde. Allein der Umstand, dass ein Gesellschafter Nuklearmediziner und insofern nicht fachgleich sei, rechtfertige es nicht, auch bei allen anderen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis den Zuschlag zu versagen. Nicht zu ersehen sei, weshalb bei der Festsetzung der Regelleistungsvolumen bei den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis unterschiedliche Gewichtungsfaktoren Versichertenstruktur angesetzt worden sei, obwohl es sich um eine einheitliche Praxis handele. Im Übrigen sei hierfür eine Ermächtigungsgrundlage nicht zu erkennen. Die Ermittlung der Fallwerte der Arztgruppe allein durch eine Division des zur Verfügung stehenden Honorarvolumens durch die insgesamt erbrachte Anzahl entsprechender Leistungen müsse von vornherein zu absurden Ergebnissen führen. Zur Ermittlung eines Honorars, das den Grundsätzen einer angemessenen Vergütung entspreche, hätte es vielmehr einer weitergehenden Gewichtung bedurft. Um zu einem arzt- und praxisbezogenen RLV zu kommen, hätten zumindest die im Vorjahresquartal von den betreffenden Ärzten erbrachten Leistungen erfasst und im Hinblick auf den Fallwert der Arztgruppe gewichtet werden müssen. Ferner habe der Erweiterte Bewertungsausschuss die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt. Die Gesetzeswidrigkeit beginne bereits damit, dass entsprechend § 87 b Abs. 3 Satz 6 SGB V die Morbidität nicht mit dem Kriterium "Geschlecht" abgebildet worden sei. Auch die Ermittlung der sogenannten HVV-Quoten sei nicht frei von willkürlichen Erwägungen, sondern offensichtlich nach Opportunitätsgesichtspunkten erfolgt, in dem für den Osten normativ erhöhte Quoten angenommen worden seien. Besonders eklatant werde die willkürliche Behandlung bei der Veränderungsrate der morbiditätsbedingten Leistungsmenge 2009. Diese habe der Bewertungsausschuss auf 5,1 % festgesetzt, ohne dass diesem Beschluss auch nur ansatzweise eine Begründung dafür zu entnehmen sei. Zu beanstanden sei ferner die Anwendung der Quote von 9,7 % zur EBM-Anpassung. Der EBM-bedingte Leistungsbedarf sei in den einzelnen Fachgruppen völlig unterschiedlich ausgefallen. Unabhängig davon führe die Berücksichtigung der EBM-Quote faktisch dazu, dass der Orientierungspunktwert um nahezu 10 % abgesenkt werde, ohne dass sich dafür eine Rechtsgrundlage finden lasse. Im Ergebnis bedeute die Berechnungsweise des Bewertungsausschusses, dass die Erhöhungen des EBM 2008 gerade nicht zum Tragen gekommen seien, weil man die Gesamtvergütungen um den EBM-Effekt bereinigt habe. Zu rügen sei auch, dass der Bewertungsausschuss bei der Ermittlung des Orientierungspunktwertes für das Jahr 2009 auf die im Jahr 2007 gezahlten Gesamtvergütungen zur Ermittlung des Behandlungsbedarfs zurückgegriffen habe. Jedenfalls die Daten für das I. Quartal 2008 hätten bei der Beschlussfassung vorgelegen. Zu beanstanden sei ferner die Berücksichtigung honorarwirksamer Begrenzungsregelungen durch die HVV-Quote, da die jeweils abgerechneten Leistungen in denjenigen KV-Bereichen zu negativen Auswirkungen auf die zur Verfügung stehende Honorarmenge geführt hätten, die besonders wirksame Honorarbegrenzungsregelungen gehabt hätten, wie z.B. in Hessen und Nordrhein. Im Hinblick auf den in Artikel 3 Grundgesetz niedergelegten Gleichheitssatz hätte bei Kassenärztlichen Vereinigungen mit unzulänglichen Begrenzungsregelungen die zur Verfügung gestellte Leistungsmenge von vornherein nach unten angepasst werden oder bei de...