Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, die von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge umstritten.

Bei der Klägerin schieden insgesamt 38 Beschäftigte unversorgt aus einem versicherungsfreien Dienstverhältnis als Zeitsoldat aus. Diese waren von der Klägerin nachzuversichern. Die Durchführung der Nachversicherung regelt v.a. der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968. Dort ist v.a. bestimmt, dass die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Stelle der für die Nachversicherung zuständigen Stelle das unversorgte Ausscheiden eines Bediensteten mitzuteilen hat. Weitere Regelungen ergänzen die Durchführung der Nachversicherung. Die Nachversicherung erfolgte hier allerdings nicht entsprechend diesen Bestimmungen zeitnah zum unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst, sondern erst später auf entsprechende Anfrage des unversorgt Ausgeschiedenen oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

In der Zeit vom 04. bis 07.10.2005 prüft u.a. die Beklagte, ob die Klägerin die Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig gezahlt hat. Nach Anhörung der Klägerin erhob sie mit Bescheid vom 31.05.2006 von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 811.169,30 €. Die Klägerin habe in 38 Fällen ihre unversorgt ausgeschiedenen Bediensteten erst nach Ablauf von 3 Monaten und damit verspätet nachversichert. Für die Zeit ab dem 01.01.1995 habe sie für jeden Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % auf den gerundeten rückständigen Nachversicherungsbeitrag zu zahlen. Die rückständigen Nachversicherungsbeiträge seien nach den am Tag der Beginn der Säumnis geltenden Berechnungsfaktoren zu bestimmen. Das sei hier bei den älteren Nachversicherungsfällen der 01.01.1995, da für die Zeit davor keine Säumniszuschläge erhoben werden dürften. In den anderen Fällen sei der Ablauf der 3-monatigen Bearbeitungsfrist maßgeblich, die sie jedem Nachversicherungsschuldner zugestehe. Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt, sie unterlägen der 30-jährigen und nicht der 4-jährigen Verjährungsfrist. Bei säumigen Nachversicherungsschuldnern wie der Klägerin sei grundsätzlich von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Vorenthalten auszugehen.

Entsprechend der Rechtmittelbelehrung erhob die Klägerin am 19.06.2006 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 40 R 133/06) und nahm diese zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, das noch erforderliche Vorverfahren durchzuführen. Zur Widerspruchsbegründung führte die Klägerin sodann u.a. aus, es sei zu klären, welche Verjährungsfrist gelte und wie die für die Berechnung der Säumniszuschläge maßgebliche Nachversicherungssumme zu bestimmen sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008 zurück. Der Anspruch auf Säumniszuschläge sei nicht verjährt, da eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge vorliege. Der Klägerin als öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber sei bekannt, dass bei unversorgt ausscheidenden Bediensteten eine Nachversicherung zu erfolgen habe.

Mit ihrer am 21.11.2008 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiterhin gegen die Zahlung von Säumniszuschlägen gewandt.

Sie ist der Auffassung, überhaupt keine Säumniszuschläge zahlen zu müssen, da sie (als Bundesrepublik Deutschland) der Beklagten gegenüber zur Zahlung von Zuschüssen und zur Liquiditätssicherung durch Bereitstellung der fehlenden Mittel verpflichtet sei. Ferner habe die Beklagte die Säumniszuschläge falsch berechnet. Für die Ermittlung des rückständigen Beitrages, auf den Säumniszuschläge erhoben würden, sei nicht auf die Rechengrößen zum Beginn der Säumnis (unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugestandenen 3-monatigen Bearbeitungsfrist), sondern auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit, also am Tag des unversorgten Ausscheidens aus dem Dienst geltenden abzustellen. Diese Frage sei wichtig für den Wechsel der Berechnungsfaktoren/Dynamisierung bei Fälligkeit der Nachversicherung zwischen dem 01.10. und dem 31.12. eines Jahres, aber auch insoweit, als die Beklagte bei vor dem 01.01.1995 liegendem Ausscheiden Säumniszuschläge erst ab diesem Zeitpunkt fordere und die zu Grunde liegende Nachversicherungssumme auch nach diesem Datum und nicht nach den Daten bei unversorgtem Ausscheiden berechne. Die Beklagte wende insoweit zu Unrecht die erst seit dem 01.01.2008 geltenden Regelungen in § 184 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) an; für die Zeit davor habe es auch keine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Rentenversicherungsträgern gegeben. Zudem liege eine unverschuldete Unkenntnis vor. Die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten hätten unverschuldet keine Kenntnis gehabt und sie - die Klägerin - habe ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Beachtung der Nachversicherungspflicht durch den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968 getroffen; mit die...

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